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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 2.3.2.2 Keine generelle Änderung aller Kostenverteilerschlüssel

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer eine abweichende Verteilung nur für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten beschließen, nicht eine generelle Veränderung i. S. e. allgemeinen Verteilerschlüssels. Ein solcher genereller Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig.[1]

Die Gegenmeinung verweist u. a. auf die Formulierung "von einer Vereinbarung abweichenden" Verteilung und erlaubt die erstmalige Belastung mit Kosten.[2] Es handelt sich um eine umfassende gesetzliche Öffnungsklausel.[3] Ein "sachlicher Grund" für die Änderung der Kostenverteilung ist nicht erforderlich.[4] Die Abänderung setzt weder schwerwiegende Gründe noch eine Unbilligkeit voraus.[5] Bei der Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG sind die Grenzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung überschritten, wenn die Minderheit eine erhebliche Mehrbelastung erleidet, die keine innere Rechtfertigung trägt, insbesondere wenn die Änderung der Kostenverteilung nur den Zweck verfolgt, die Mehrheit zum Nachteil der Minderheit von Kosten zu entlasten.[6]

Auch die früher nichtigen sog. "Fensterbeschlüsse" sind jetzt möglich.[7] Teilweise auch eine Delegation im Einzelfall.

[1] AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 13.5.2022, 980a C 38/21 WEG, ZMR 2022, 585: keine Beschlusskompetenz für eine generelle bzw. pauschale Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels.
[2] Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, § 9, Rd. 693.
[3] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 7 Rn. 66; Greiner, WE-Recht, 5. Aufl. § 8 Rn. 50 a.E.
[4] Greiner, WE-Recht, 5. Aufl. § 8 Rn. 50 unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 2.10.2020, V ZR 282/19, ZMR 2021, 136 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 69/21, ZMR 2023, 55.
[5] LG München I, Urteil v. 9.11.2023, 36 S 10548/...

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