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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 2.3.2 Konkreter Verteilerschlüssel

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Ausdrückliche Bezeichnung

Die konkreten Kostenverteilerschlüssel müssen im Beschluss selbst genannt werden. Wenn unklar bleibt, welche Schlüssel ab wann geändert werden sollen, ist der Beschluss zu unbestimmt.[1] Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.[2]

[1] AG Hamburg, Urteil v. 12.12.2022, 11 C 106/22, ZMR 2023, 233. Zum Bestimmtheitsgrundsatz vgl. auch Riecke, ZMR 2018, 173 ff.
[2] BGH, Urteil v. 8.6.2018, V ZR 195/17, ZMR 2018, 1024 sowie dazu Riecke, ZWE 2018, 456; AG Hamburg-St. Georg, Beschluss v. 6.5.2024, 980b C 23/23, ZMR 2024, 891: Der Gebrauch des (weiten), von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eröffneten Gestaltungsermessens setzt voraus, dass sich die Eigentümer gewahr darüber sind, ob und in welcher Form sie von dem bisherigen Verteilungsschlüssel abweichen wollen.

2.3.2.1 Erstmalige Belastung/erstmalige Befreiung

Nach § 16 Abs. 3 WEG a. F. sollte die erstmalige Belastung und erstmalige Befreiung bei der Kostentragung ausscheiden.[1] Die erstmalige Begründung einer Kostentragungspflicht unter Aufhebung einer vereinbarten Kostenbefreiung stelle keine Veränderung eines Umlageschlüssels dar, sondern eine Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hat dies jedoch geändert. Jetzt kann der Kreis der Kostenschuldner verändert werden, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.[2]

[1] Vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 7 Rn. 66 unter Hinweis auf Bärmann/Becker § 16 Rn. 83 und § 28 Rn. 121a.
[2] BGH, Urteil v. 22.3.2024, V ZR 81/23, ZMR 2024, 679.

2.3.2.2 Keine generelle Änderung aller Kostenverteilerschlüssel

Nach dem e...

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