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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 2.1.2 Durchführungskompetenz

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Haben die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung von ihrer Entscheidungskompetenz im Innenverhältnis Gebrauch gemacht, bedarf es noch der Beschlussumsetzung im Außenverhältnis. Die Durchführung der Beschlüsse ist nach § 18 WEG Aufgabe der Gemeinschaft; das hierzu tätig werdende Organ ist deren Verwalter. Es besteht kein subjektives Recht des einzelnen Wohnungseigentümers mehr gegenüber dem Verwalter auf Vollziehung eines Beschlusses; der Verwalter ist insoweit nicht der richtige Anspruchsgegner.[1]

Somit sind die Wohnungseigentümer nicht befugt, eigenmächtig (d. h. ohne vorherige Beschlussfassung) bauliche Maßnahmen durchzuführen.[2] Andererseits ist der Verwalter an eine konkret beschlossene Maßnahme gebunden, auch wenn er diese für unsinnig erachtet.[3]

Mit Blick auf die oben dargestellte Trennung von Entscheidungs- und Durchführungskompetenz, ist es von besonderer Bedeutung für den Verwalter, das "Spannungsverhältnis" zwischen den ihm im Innenverhältnis obliegenden Befugnissen und seiner sehr weitgehenden Vertretungsmacht nach § 9b Abs. 1 WEG im Außenverhältnis richtig einzuschätzen. Diese Fragen sowie der konkrete Umfang der den Verwalter in diesem Rahmen treffenden Pflichten werden nachfolgend erörtert.

[1] Zschieschack in Jennißen, WEG, 8. Aufl. 2024, § 27 Rn. 21; BGH, Urteil v. 16.12.2022, V ZR 263/21, ZMR 2023, 384.
[2] Zum Beschlusszwang bei baulichen Veränderungen nach § 20 WEG vgl. BGH, Urteil v. 17.3.2023, V ZR 140/22, ZMR 2023, 556 = WuM 2023, 306.
[3] KG, Beschluss v. 1.10.1990, 24 W 2161/90, ZMR 1991, 114: Der einzelne Wohnungseigentümer ist auch dann nicht berechtigt, einen aus einer etwaigen schuldhaften Verletzung des Verwaltervertrags herrührenden Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Ver...

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