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Technikraum: Sondereigentumsfähig?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Räume, in denen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG untergebracht sind, stehen deswegen nicht im (zwingenden) gemeinschaftlichen Eigentum.

2 Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Es handelt sich um eine Wohnungseigentumsanlage mit 2 Wohnungseigentumsrechten. Nach der Teilungserklärung gehören zu dem Sondereigentum der Wohneinheit Nr. 1 die im Keller des Gebäudes hintereinander gelegenen und als "Treppenhaus", "Flur" und "Technik" bezeichneten Räume. In dem Technikraum befand sich ursprünglich eine Ölheizung für beide Wohnungen (im Jahr 2017 ist diese durch 2 getrennte, die jeweiligen Wohneinheiten mit Wärme versorgende Gasthermen ersetzt worden). Zudem enthält der Technikraum die Absperrhähne für die Gas- und Wasseranschlüsse beider Wohneinheiten sowie die Gas- und Wasserzähler. Weiter sind in dem Technikraum eine Toilette und ein Waschbecken eingebaut sowie Metallregale aufgestellt, die u. a. zur Lagerung teurer Elektrogeräte genutzt werden. In dem Treppenhaus ist der Hauptstromkasten für das Anwesen mit den Stromzählern untergebracht. Der Zugang zu den 3 Kellerräumen ist ausschließlich über die Wohneinheit Nr. 1 möglich. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 2 besteht an der Wohneinheit Nr. 1 eine auf die Mitbenutzung von Flur und Technikraum zur Zählerablesung beschränkte Grunddienstbarkeit.

Die Eigentümer der Wohneinheit Nr. 2 (K) verlangen mit der Klage vom Eigentümer der Wohneinheit Nr. 1 (B) die Einräumung von Mitbesitz an den 3 Räumen. Das AG verurteilt B unter Abweisung der Klage im Übrigen, K Zugang zum Technikraum und die Möglichkeit zur Benutzung der dort befindlichen Versorgungs- und Zählereinrichtungen zu verschaffen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen K ihren Hauptantr...

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