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Tarifvertragsrecht / 4 Geltung eines Tarifvertrags

Gerd Benrath
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Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags (normativer Teil) erfassen nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend die beidseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (also die Gewerkschafts- und Arbeitgeberverbandsmitglieder) sowie der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist (bei einem Firmen- oder Haustarifvertrag). Allerdings gelten Normen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (vgl. insbesondere die Regelungsmaterien aus § 87 Abs. 1 BetrVG) bereits dann, wenn allein der Arbeitgeber tarifgebunden ist, § 3 Abs. 2 TVG.

 
Praxis-Beispiel

In einem Tarifvertrag ist geregelt, dass der Arbeitgeber eine Torkontrolle (Überprüfung der Taschen und Rucksäcke der Arbeitnehmer) durchführen darf. Hier handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Frage, weil die Torkontrolle nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Deshalb reicht nach § 3 Abs. 2 TVG die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers aus. Also müssen sich auch die Nichtgewerkschaftsmitglieder entsprechend kontrollieren lassen.

Tarifverträge können jedoch auch – je nach Geltungsbereich – vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder von den Arbeitsministerien der Länder nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann haben sie für den jeweiligen Geltungsbereich nach § 5 Abs. 4 TVG für tarifungebundene Parteien dieselbe unmittelbare und zwingende Wirkung wie für tarifgebundene.

Der Geltungsbereich eines Tarifvertrags ergibt sich aus diesem selbst und ist grundsätzlich in dessen ersten Paragraphen geregelt. Er unterfällt generell in einen persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich.

Möglich ist zudem, dass nicht tarifgebundene und nic...

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