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Tarifvertrag, Geltungsbereich / 6.1 Arbeitnehmerähnliche Personen

Dr. Roman Frik
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Der § 12a TVG erstreckt die Möglichkeit zum Abschluss von Tarifverträgen über die Gruppe der Arbeitnehmer hinaus auf die arbeitnehmerähnlichen Personen.

Definition:

Arbeitnehmerähnliche Personen sind keine Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, ihre Vertragsverhältnisse (zumeist Dienst- oder Werkverträge) fallen daher nicht unter die §§ 1 ff. TVG. Sie sind nicht wie Arbeitnehmer persönlich, sondern nur wirtschaftlich von ihrem Arbeitgeber/Auftraggeber abhängig.

Arbeitnehmerähnliche Personen werden hauptsächlich im Rundfunkbereich als freie Mitarbeiter beschäftigt. Sie sind nicht wie Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden und regelmäßig zur Übernahme eines Auftrags nicht verpflichtet. Allerdings sind sie wie Arbeitnehmer sozial schutzwürdig, weil sie wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig sind.

Nach § 12a TVG sind als arbeitnehmerähnlich solche Personen anzusehen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzwürdig sind, wenn sie

  • aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind,
  • die geschuldeten Dienste persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen,
  • überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.

Für Personen, die eine künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistung erbringen, sieht § 12a Abs. 3 TVG eine abweichende Regelung für den Anteil des Entgelts vor.

Die Tarifvertragsparteien können die Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen grundsätzlich inhaltlich ausgestalten.[1] Sie können den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person aber nicht durch Tarifvertrag erweitern.[2] Sie sind jedoch berechtigt, innerhalb der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags zu beschränken und auf tarifliche Regelungen für bestimmte Personengruppen zu verzichten.[3]

[1] BAG, Urteil v. 20.1.2004, 9 AZR 291/02.
[2] BAG, Urteil v. 2.10.1990, 4 AZR 106/90; LAG München, Urteil v. 19.7.2007, 3 Sa 34/07.
[3] BAG, Urteil v. 2.10.1990, 4 AZR 106/90.

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