1 Rechtswirkungen
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags erfassen grundsätzlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Doch gelten Normen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bereits dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Tarifverträge können – je nach Geltungsbereich – vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder von den Arbeitsministerien der Länder für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann haben sie für den erfassten Personenkreis dieselbe unmittelbare und zwingende Wirkung wie für Tarifgebundene. Möglich ist ferner, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auch stillschweigend – durch Einzelvertrag vereinbaren, einen Tarifvertrag in seiner jetzigen oder in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der normative Teil des Tarifvertrags wirkt für die Tarifgebundenen wie ein Gesetz unmittelbar auf das einzelne Arbeitsverhältnis ein, ohne dass es im Arbeitsvertrag einer Bezugnahme auf den Tarifvertrag bedarf.
Die "Einstufung" oder "Eingruppierung" in Lohngruppen ist keine vom Arbeitgeber vorzunehmende Handlung, sondern erfolgt grundsätzlich unmittelbar und automatisch durch die vom Arbeitnehmer auszuübende und ausgeübte Tätigkeit, wenn sich aus dem Tarifvertrag nichts anderes ergibt.
Die Eingruppierung durch den Arbeitgeber ist also nur ein Akt der Rechtsanwendung. Deshalb kann sich eine Klage nicht auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe richten, sondern es muss auf Zahlung der Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe geklagt werden.
Der sachliche Geltungsbereich der Tarifnormen bestimmt sich danach, welchem Wirtschaftszweig ein Betrieb überwiegend angehört. Hierbei ist die von den Arbeitnehmern des Betriebs überwiegend ausgeübte und so den Charakter des Betriebs prägende Tätigkeit entscheidend (z. B. Schlosser ...