Die Tarifrunde im TVöD-Bund und -VKA des Jahres 2025 wurde mit der Tarifeinigung vom 6.4.2025 beendet. Die Änderungstarifverträge werden nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zu den Entgelterhöhungen veröffentlicht. Zu den Einzelheiten der Tarifeinigung siehe das Lexikonstichwort "Tarifrunde 2025 zum TVöD Bund und Kommunen – Erläuterungen zur Tarifeinigung".
2.1 Erhöhung des Tabellenentgelts
Die Entgeltsteigerungen im TVöD werden in der Regel in Form einer prozentualen Erhöhung des Tabellenentgelts vereinbart. Selten erfolgen Erhöhungen mit einem so genannten "Sockelbetrag", bei dem sich die Entgelte um einen bestimmten, von den Tarifvertragsparteien festgelegten EUR-Betrag erhöhen.
In der Tarifrunde 2025 ist eine Tariferhöhung mit einem "Mindestbetrag" vorgesehen.
Die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü (gleiches gilt für die Entgeltgruppen S 10, S 13 Ü, S 16 Ü und die Entgeltgruppe N für Notfallsanitäter) erhöhen sich
- ab dem 1. April 2025 um 3 %, mindestens jedoch um 110 EUR (Mindestbetrag) sowie
- ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 %.
Der Mindestbetrag von 110 EUR ist ein sozialpolitisches Element, das gezielt zu einer prozentual höheren Anhebung der Entgelte der unteren Entgeltgruppen führt. Der Effekt der Mindesterhöhung wirkt sich in der allgemeinen Entgelttabelle bis einschließlich der Entgeltgruppe 5 unmittelbar aus und in einzelnen Stufen sogar bis zu Entgeltgruppe 9b, dort Stufe 1. In den anderen Tabellen (S-Tabelle = Anlage C und P-Tabelle = Anlage E) ist der Effekt vergleichbar.
Individuelle Zwischen- und Endstufen
Individuelle Zwischen- und Endstufen wurden einerseits bei der Überleitung in den TVöD im Jahr 2005 gebildet (§§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 2 TVÜ). Andererseits gab es diese Konst...