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Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 3. März 2017 - Inhalt und Erläuterungen

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1 Einleitung

In der Tarifrunde für die rund 45.000 Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen haben sich das Land und die Gewerkschaften in der Spitzenrunde am 2. und 3. März 2017 in Dietzenbach auf ein Gesamtpaket verständigt, das neben der Erhöhung der Tabellen- und Ausbildungsentgelte einen deutlichen Schwerpunkt auf strukturelle Verbesserungen legt. Die strukturellen Verbesserungen zielen vor allem darauf ab, Fachkräfte für das Land zu gewinnen und die bereits vorhandenen Fachkräfte beim Land zu halten.

Zu den strukturellen Verbesserungen zählen insbesondere die Einführung der Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in zwei Teilschritten zum 1. Januar 2018 sowie zum 1. Oktober 2018, die Einführung der stufengleichen Höhergruppierung anstelle der betragsmäßigen Höhergruppierung und die Einführung einer Fachkräftezulage.

Daneben wird für alle Beschäftigten eine hessenweite Freifahrtberechtigung ("Job-Ticket") gewährt.

Nachfolgend wird der Inhalt der einzelnen Punkte aus der Tarifeinigung vom 3. März 2017 dargestellt und erläutert.

2 Entgelt

2.1 Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-H

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

  1. ab 1. März 2017 um 2,0 v.H. mindestens aber um 75 Euro und
  2. ab 1. Februar 2018 um 2,2 v.H.
 

Erläuterungen:

Bei der Entgelterhöhung ab dem 1. März 2017 handelt es sich um eine Kombination aus einer klassischen linearen Erhöhung und einem Mindestbetrag. Anders als beim Abschluss der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 17. Februar 2017 wird der Mindestbetrag von 75 Euro zugunsten der Beschäftigten nicht bei 3.200 Euro gekappt, sondern wirkt sich über alle Entgeltgruppen aus. Durch die Vereinbarung des Mindestbetrages erhalten die "unteren bzw. mittleren" Entgeltgruppen einen gewissen Ausgleich dafür, dass der Tarifabschluss schwerpunktmäßig die "oberen" Entgeltgruppen unter dem Aspekt der Fachkräfteerhaltung und – gewinnung begünstigt.

Im Vergleich zum TdL-Abschluss fällt die lineare Erhöhung im 2. Jahr um 0,15 Prozentpunkte geringer aus (Hessen: 2,2%, TdL: 2,35%). Anders als der TdL-Abschluss enthält der hessische Abschluss - beide Abschlüsse haben eine Laufzeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 - zusätzlich drei sog. "Leermonate", den Januar und Februar 2017 sowie den Januar 2018.

Durch die bei Gesamtbetrachtung gegenüber dem TdL-Abschluss "verbilligte" lineare Erhöhung konnte ein Gesamtpaket geschnürt werden, das die Einführung weiterer Elemente ermöglicht hat, wie z.B. der stufengleichen Höhergruppierung und des sog. "Job-Tickets".

2.2 Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-H BBiG und nach dem TVA-H Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-H werden wie folgt erhöht:

  1. ab 1. März 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 35 Euro und
  2. ab 1. Februar 2018 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 35 Euro.

Die Forderung nach einem Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro pro Ausbildungsjahr ist damit abgegolten.

 

Erläuterungen:

Zu den gleichen Zeitpunkten wie die Tarifbeschäftigten erhalten die Auszubildenden und Praktikanten nach TV Prakt-H eine Erhöhung ihrer Entgelte um jeweils 35 Euro.

2.3 Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Es erhöhen sich

  1. die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-H,
  2. die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage D zum TV-H,
  3. die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und
  4. die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-H

ab 1. März 2017 um 2,2 v.H. und ab 1. Februar 2018 um weitere 2,2 v.H.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-H beträgt für

  1. vor dem 1. März 2017 zustehende Entgeltbestandteile 1,98 v.H.
  2. vor dem 1. Februar 2018 zustehende Entgeltbestandteile 1,98 v.H.
 

Erläuterungen:

Der Erhöhungssatz von 2,2% ab 1. März 2017 statt 2,0% wie bei der Tabelle ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Erhöhungssatz in der Tabelle aufgrund des Mindestbetrags von 75 Euro bei 2,2% liegt.

3 Maßnahmen zur Verbesserung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen für Beschäftigte/Fachkräfte

3.1 Stufengleiche Höhergruppierung

  1. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 6 einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten der Stufe 5 zugeordnet; ab dem 1. Januar 2018 erfolgen diese Höhergruppierungen stufengleich. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

    Protokollerklärung:

    Sobald eine landesarbeitsgerichtliche oder höhergerichtliche Entscheidung die Reg...

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