1 Tantiemen als Arbeitslohn
Werden Tantiemen an Arbeitnehmer gezahlt, sind sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung steuerpflichtiger Arbeitslohn.
2 Behandlung bei der Lohnabrechnung
Laufend gezahlte Tantiemen (z. B. eine monatlich zahlbare Umsatzbeteiligung) gehören zum laufenden Arbeitslohn. Sie sind dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zuzuordnen und wie regulärer Arbeitslohn unter Anwendung der Monatslohnsteuertabelle zu besteuern.
Einmalige Tantiemen (z. B. eine jährlich nach Aufstellung der Bilanz zahlbare Gewinnbeteiligung) sind als sonstige Bezüge bei Zufluss nach der Jahrestabelle zu versteuern.
Ab 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Wird eine Tantieme als Einmalbetrag für mehrere Jahre gezahlt, kommt die Anwendung der sog. Fünftelregelung in Betracht.
Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Diese ist bei Tantiemen für mehrere Jahre erfüllt,
- die zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn an ganzjährig beschäftigte Arbeitnehmer oder
- an Arbeitnehmer gezahlt werden, die vom Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten.
Ab 2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Tantiemen sind damit beim Lohnsteuerabzug ab 2025 als regulär zu besteuernder Arbeitslohn zu behandeln.
3 Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Werden Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gezahlt, stellt sich die Frage, ob eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern
- außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Beschlusses
- einen Vermögensvorteil zuwendet und
- diese Zuwendung ih...