Nach Anhang 3.4 Arbeitsstättenverordnung und ASR A3.4 darf der Arbeitgeber "als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben". Arbeitsräume sind dabei Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Dieselbe Forderung gilt für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.
Ausnahmen sind aus betriebs-, produktions- und bautechnischen Gründen vorgesehen, außerdem für Nebenräume, in denen sich Beschäftigte i. d. R. nur kurzzeitig aufhalten (z. B. Archive, Lager, Maschinen- und andere technische Nebenräume, Teeküchen), Tiefgaragen, Kellerlokale und Verkaufräume unter Erdgleiche sowie Räume in Einkaufzentren, Bahnhofs- oder Flughafenhallen und Passagen. In sehr großen Räumen (> 2.000 m²) kann auf den Sichtkontakt nach außen verzichtet werden, wenn ausreichend Tageslicht (z. B. üb...