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Suchtprävention / 4.2 Cannabis

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Mit der Legalisierung von Besitz und Konsum von Cannabis seit April 2024 in begrenztem Umfang ist der Konsum von Cannabis in der Arbeitswelt nicht mehr grundsätzlich verboten. Es greifen dieselben Regelungen wie beim Alkoholkonsum (insb. § 15 DGUV-V 1, s.o.).

Wünscht das Unternehmen ein absolutes Cannabisverbot während der Arbeitszeit bzw. auf dem Betriebsgelände, dann muss das ausdrücklich ausgesprochen werden, z.B. in der Hausordnung oder in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung. Wenn eine solche bereits besteht, sollte sie angepasst werden und so formuliert sein, dass sie alle psychoaktiven Substanzen einschließt. Oftmals dürfte in solchen Dokumenten der Begriff "Drogen" im Sinne von illegalen Substanzen verwendet worden sein. Darunter fällt Cannabis formal nicht mehr, auch wenn es sich nach wie vor um eine Droge (einen Pflanzenauszug) im pharmazeutischen Sinn handelt.

 
Hinweis

Einnahme von Cannabis aus gesundheitlichen Gründen

Mit der besseren Verfügbarkeit von Cannabis seit der mengenbezogenen Freigabe im April 2024 wird die Zahl der Fälle steigen, in denen Personen aus gesundheitlichen Gründen (überwiegend zur Therapie chronischer Schmerzen) Cannabis einnehmen. Damit stehen diese im Konflikt mit einem betrieblich ausgesprochenen Cannabisverbot. Da die Einnahme erfahrungsgemäß sowohl mit als auch ohne ärztliche Beratung erfolgt, kann es in bestimmten Fällen für ein Unternehmen schwierig sein, den kontrollierten Gebrauch von einem Substanzmissbrauch abzugrenzen. Hier kann (im Rahmen der gesetzlichen und standesrechtlichen Möglichkeiten) der Betriebsarzt beraten.

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