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Stundung / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Pflicht der Krankenkasse als Einzugsstelle

Die Krankenkassen haben als Einzugsstellen die Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dies gilt insbesondere für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.[1] Bei Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers haben Krankenkassen die Möglichkeit, Beitragsansprüche zu stunden. Durch die Stundung wird die Beitragsfälligkeit hinausgeschoben bzw. neu gesetzt.[2]

[1] § 76 Abs. 1 SGB IV.
[2] § 76 Abs. 2 SGB IV.

2 Voraussetzungen für eine Stundung

Die Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle (z. B. Steuerberater) bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu beantragen. Sind in einem Betrieb mehrere Krankenkassen vertreten, ist der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse zu stellen.

Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf die Einzugsstelle allerdings nur stunden, wenn

  • die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre,
  • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird und
  • die Beitragsansprüche für alle Versicherungsträger gleichermaßen gestundet werden.[1]

Eine erhebliche Härte für den Arbeitgeber liegt vor, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in diese geraten würde.[2]

 
Wichtig

Sicherheiten und Verzinsung

Einzugsstellen dürfen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nur gegen angemessene Verzinsung und gegen ausreichende Sicherheitsleistung stunden.[3]

Die Stundung wird nur auf Antrag des Schuldners gewährt. Dieser hat darzulegen, aus welchen Gründen die fällige Zahlung nicht geleistet werden kann und wann mit der Zahlung zu rechnen ist.

Wenn die Einzugsstelle Beiträge für länger als 2 Monate gestundet hat, deren Höhe die jährliche Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, die übrigen Sozialversicherungsträger (Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit) zu unterrichten. Eine weitere Stundung darf dann nur im Einvernehmen mit diesen Trägern erfolgen. Diese Verpflichtung der Einzugsstellen ist für erleichterte Stunden ausgesetzt.

Zinssatz

Der Stundungszinssatz beträgt 0,5 % des gestundeten und auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten Stundungsbetrags.[4]

[1] § 76 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB IV.
[2] § 3 BeiErhGS.
[3]

S. Fälligkeit von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

[4] § 4 BeiErhGS.

3 Keine Beitragsstundung für Zahlstellen

Beiträge aus Versorgungsbezügen werden allein vom Mitglied getragen und von den Zahlstellen lediglich an die Krankenkassen weitergeleitet. Daher ist eine Beitragsstundung für Zahlstellen nicht vorgesehen.

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