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Stundung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Stundung ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die Fälligkeit einer Forderung über den Zeitpunkt hinauszuschieben, der sich ansonsten aus Vereinbarung oder Gesetz ergeben würde. Abgaberechtlich bedeutet Stundung, dass die Fälligkeit eines Steueranspruchs in die Zukunft verschoben wird. Dieser Vorgang stellt einen Verwaltungsakt dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Stundung selbst ist im Gesetz nicht geregelt, nur ihre Wirkungen sind geregelt: § 205 BGB bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Leistung gestundet ist. Die Stundung ist im Rechtssinne eine Einrede.

Lohnsteuer: Im Steuerrecht kann gemäß § 222 AO die Steuerforderung gestundet werden, wenn die Einziehung der Forderung eine erhebliche Härte für den Schuldner wäre und der Anspruch durch die Forderung nicht gefährdet erscheint.

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen der Stundung, deren Möglichkeiten und Voraussetzungen finden sich in § 76 SGB IV. Außerdem regeln die "Einheitlichen Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) vom 17.2.2010" Einzelheiten des Verfahrens.

Arbeitsrecht

1 Vereinbarung und Wirkung

Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung nachträglich erfolgen.[1] Für die Stundung ist im Allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus Nachweisgründen ist jedoch die Schriftform sinnvoll.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann keine Stundung von bereits entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorgesehen werden, es sei denn, dass in ganz besonderen Ausnahmefällen besonders dringende Interessen des Arbeitgebers dies erfordern, diese Maßnahme das schonendste Mittel zur Erreichung des gewünschten Ziels ist und den Arbeitnehmern eine angemessene Entschädigung gewährt wird.

Die Stundung hat folgende Wirkungen:

  • Der Gläubiger kann die Forderung nicht durchsetzen, die Forderung bleibt aber erfüllbar.
  • Es tritt kein Verzug ein.
  • Mangels Fälligkeit beginnt die Verjährung nicht.
  • Die Stundungsvereinbarung kann je nach den Umständen als Anerkenntnis des Schuldners ausgelegt werden.
[1] § 311 Abs. 1 BGB.

2 Stundung bei Lohnansprüchen

Die Stundung ist bei Lohnansprüchen der Arbeitnehmer nur innerhalb der Schranken der Lohn- und Gehaltspfändung zulässig.

2.1 Ende des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich ist die Stundung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Wollen die Parteien, dass die Stundung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Geltung hat, so muss es hierfür ausdrückliche Anhaltspunkte in einer Stundungsvereinbarung geben. Im Falle einer solchen Stundungsvereinbarung steht dem Gläubiger ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Widerrufsrecht zu, wenn ihm ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann. In der Regel ist ein Festhalten an einer Stundungsvereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nicht zumutbar.[1]

[1] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.2.2012, 10 Sa 1734/11.

2.2 Kaufmännische Angestellte

Bei kaufmännischen Angestellten hat die Zahlung des laufenden Gehalts am Schluss jeden Monats zu erfolgen; eine Vereinbarung, nach der die Zahlung später erfolgen soll, also eine Stundung, ist nichtig.[1] Allerdings wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Angestellte nach Fälligkeit das Gehalt stundet. Dieser nur für kaufmännische Angestellte gesetzlich geregelte Grundsatz ergibt sich für tarifvertragliche Ansprüche (nur bei beiderseitiger Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlichkeit) überdies aus der zwingenden Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrags.[2]

[1] § 64 HGB.
[2] § 4 Abs. 3 TVG.

2.3 Einzelfall

Hat ein Arbeitnehmer langjährig Arbeitsleistungen ohne Barvergütung in der Hoffnung erbracht, der Arbeitgeber werde ihn zum Erben einsetzen, so hat er einen Vergütungsanspruch nach näherer Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB, der bis zum Tode des Arbeitgebers oder bis zur Testamentseröffnung als gestundet anzusehen ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird er, wenn die Erbeinsetzung nicht dem Versprechen gemäß erfolgt ist, fällig und unterliegt der Verjährung.[1] Die Zusage, geleistete Dienste im Wege der Erbfolge zu entgelten, ist als Vereinbarung einer Stundung anzusehen; sie hindert den Empfänger der geleisteten Dienste allerdings nicht, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen.[2]

[1] BAG, Urteil v. 5.8.1963, 5 AZR 79/63.
[2] BAG, Urteil v. 30.8.1973, 5 AZR 122/73.

Lohnsteuer

1 Stundung der Lohnsteuer

Eine Stundung der Lohnsteuer (deren Schuldner der Arbeitnehmer ist) in der Weise, dass der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Verwaltungsakt erwirkt, der den Arbeitgeber berechtigt, die Einbehaltung der Lohnsteuer für einen befristeten Zeitraum auszusetzen oder die Einbehaltung in Raten vorzunehmen, ist im Lohnsteuerverfahren gesetzlich ausgeschlossen.[1] Es ist auch grundsätzlich ausgeschlossen, dem Arbeitgeber die Abführung von bereits einbehaltener Lohnsteuer zu stunden oder Ratenzahlungen zu gewähren. Das ist nicht unbillig, denn bei der einbe...

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