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Stundung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung von fälligen Steueransprüchen ist an relativ eng gefasste Voraussetzungen geknüpft. Die Einziehung des fälligen Steuerbetrags muss zu einer für den Steuerpflichtigen erheblichen Härte führen und die Stundung darf die fiskalischen Interessen an der letztlichen Einziehung des Betrags nicht gefährden. Außerdem ist die Stundung eine Ermessensentscheidung, d. h. die Finanzbehörde muss unter Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall entscheiden, ob eine Stundung in Betracht kommt. Wird ein Steuerbetrag gestundet, erfolgt eine Verzinsung, die mit 6 % pro Jahr angesichts des derzeitigen allgemeinen Zinsniveaus ebenfalls mit in die Überlegung einbezogen werden sollte, ob ein Stundungsantrag gestellt werden soll.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist abschließend geregelt in § 222 AO. Bei Stundung eines Steuerbetrags ist die Verzinsung in § 234 AO geregelt.

ABGABENORDNUNG

1 Voraussetzungen der Stundung

1.1 Gegenstand der Stundung

Gestundet werden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, d. h. neben den Steueransprüchen auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen sowie Haftungsansprüche.

Dagegen ist nach § 222 Satz 3 AO eine Stundung zwingend ausgeschlossen bei einzubehaltenden Abzugssteuern (insbesondere Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer-Abzüge nach §§ 48, 50a EStG). Entsprechend verwehrt § 222 Satz 4 AO die Stundung des Haftungsanspruchs ­gegen den Entrichtungspflichtigen, ­soweit dieser Steuerabzugsbeträge einbehalten, oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.[1] Der Stundungsausschluss greift zwar nicht, soweit der Haftungsschuldner die Abzugssteuer nicht einbehalten hat.[2] Allerdings hat der BFH entschieden, dass die Tatsache, dass der Entrichtungsschuldner nur fremdes Geld abzuführen hat, regelmäßig der Annahme einer für die Stundung erforderlichen "erheblichen Härte" entgegensteht.[3] Zu beachten ist allerdings, dass der Stundungsausschluss des § 222 Satz 4 AO nicht greift, sofern es sich um pauschalierte Lohnsteuer (§§ 40-40b EStG) handelt, die der Arbeitgeber schuldet (§ 40 Abs. 3 EStG).

[1] Kritisch zu den gesetzlichen Einschränkungen nach § 222 Sätze 3 und 4 AO Tipke/Kruse § 222 AO Tz. 6 und 7.
[2] FG Köln, Urteil v. 18.8.1998, 14 K 1395/97, EFG 1999 S. 7.
[3] BFH, Urteil v. 23.8.2000, I R 107/98, BStBl 2001 II S. 742.

1.2 Erhebliche Härte

Wichtigstes Kriterium, um das in der Besteuerungspraxis am häufigsten gestritten wird, ist die vom Gesetzgeber geforderte, den Steuerpflichtigen treffende "erhebliche Härte". Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten, vom Gesetz nicht näher definierten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Auslegung bedarf. Liegt eine erhebliche Härte vor, ist die vom Finanzamt zu treffende Ermessensentscheidung i. d. R. so eingeengt, dass eine Ablehnung der Stundung ermessensfehlerhaft wäre.[1]

"Erhebliche Härte" ist mehr als die allgemeine Härte, die jeder Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zugrunde liegt. Ob eine erhebliche Härte vorliegt, bedarf im Einzelfall der Güterabwägung zwischen den Interessen des Steuergläubigers auf vollständige und gleichmäßige Steuererhebung einerseits und dem Interesse des Schuldners unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Gründe andererseits.[2]

Eine erhebliche Härte kann sich daraus ergeben, dass sich der Steuerpflichtige auf die Erfüllung des Steueranspruchs nicht rechtzeitig vorbereiten konnte oder er sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Allerdings hat der Steuerpflichtige, der aufgrund seiner abgegebenen Steuererklärungen mit Abschlusszahlungen rechnen muss, dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Eine Stundung kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen über die erforderlichen Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen.[3]

Eine erhebliche Härte liegt auch nicht bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige sich einen Kredit nur gegen hohe Zinsen verschaffen kann. In der Höhe des Zinsfußes liegt nur dann eine unbillige Härte, wenn der Steuerpflichtige keinen Kredit mehr von seiner Geschäftsbank oder einer anderen Bank erhalten kann, sondern sich den Kredit anderweitig besorgen muss.

Eine erhebliche Härte kann sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen hergeleitet werden.

[1] BFH, Urteil v. 16.10.1991, I R 145/90, BStBl 1992 II S. 321.
[2] BFH, Urteil v. 30.5.1990, I R 115/86, BFH/NV 1990 S. 757.
[3] BFH, Urteil v. 21.8.1973, VIII R 8/68, BStBl 1974 II S. 307.

1.2.1 Sachliche Gründe

Sachliche Stundungsgründe ergeben sich unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners aus der Tatsache, dass ein Steueranspruch fällig wi...

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