Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stundung / 1.2.2 Persönliche Gründe

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Persönliche Stundungsgründe müssen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ergeben. Dabei muss der Steuerpflichtige sowohl stundungsbedürftig als auch stundungswürdig sein.

Stundungsbedürftigkeit setzt eine erhebliche, eine Stundung rechtfertigende Härte voraus. Dies kann z. B. der Fall sein bei­

  • Krankheit des Steuerpflichtigen,
  • größeren geschäftlichen Verlusten,
  • Saisongeschäften, z. B. während der Baupause wegen ungünstiger Witterung im Baugewerbe oder im Hotelgewerbe in der Nebensaison,
  • hohen betrieblichen Verbindlichkeiten aufgrund betriebsnotwendiger Investitionen, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen unvermeidbar für seinen Betrieb gebunden ist und die Aufrechterhaltung dieses Betriebs zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz erforderlich ist[1],
  • durch Naturkatastrophen verursachte Liquiditätsengpässe.­

Neben der Stundungsbedürftigkeit muss jedoch auch die Stundungswürdigkeit gegeben sein.

Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht über die zur Erfüllung der Steueransprüche notwendigen Mittel verfügt, d. h. den Zahlungsengpass nicht selbst verschuldet hat.[2] Kein Verschulden liegt z. B. vor, wenn ein Unternehmer betriebsnotwendige Investitionen durchführen musste, um den Bestand des Unternehmens zu sichern.

Grundsätzlich ist nur derjenige nicht stundungswürdig, der seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich die Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragt und damit eine hohe Nachzahlung verursacht. Gleiches gilt für denjenigen, der seine Mittel anderweitig verwendet, obwohl dies nicht zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist.[3]

Sind Zahlungsmittel oder die Möglichkeit zur Aufnahme eines Kredits zu banküblichen Konditionen beim Antragsteller vorhanden oder könnte er solche beschaffen, ist die Einziehung des Steueranspruchs nur dann mit einer erheblichen Härte verbunden, wenn diese Mittel für den Lebensunterhalt oder den Betrieb des Steuerpflichtigen zwingend erforderlich sind und infolgedessen ihre Verwendung zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis unzumutbar ist. Der Steuerschuldner muss daher erforderlichenfalls vorhandene Wertpapiere veräußern oder Bankkredite in Anspruch nehmen, um bei Fälligkeit der Steuerschuld zahlen zu können, wenn dadurch sein Lebensunterhalt oder sein Betrieb nicht gefährdet ist.­

Dagegen wird die Stundungswürdigkeit nicht schon von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der fällige Steueranspruch hinterzogen worden ist oder dass erhebliche Steuernachforderungen durch die verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen entstanden sind. Allerdings muss sich derjenige, der eine Stundung begehrt, ein steuerliches Fehlverhalten als Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit vorhalten lassen, wenn das steuerliche Fehlverhalten wesentliche und vorwerfbare Ursache für die unpünktliche Steuerzahlung war.[4]

Allein aus der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens folgt jedoch noch keine Stundungsunwürdigkeit.[5]

[1] BFH, Urteil v. 8.2.1974, VI R 326/70, BStBl 1974 II S. 306.
[2] BFH, Urteil v. 2.7.1986, I R 39/83, BFH/NV 1987 S. 696.
[3] BFH, Urteil v. 21.8.1973, VIII R 8/68, BStBl 1974 II S. 307.
[4] Thüringer FG, Urteil v. 5.6.2000, I 419/00, EFG 2000 S. 910.
[5] FG Berlin – Brandenburg, Urteil v. 10.5.2017, 3 K 3040/17, EFG 2017 S. 1144.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF-Schreiben: Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen zur Abmilderung wirtschaftlicher Folgen des Krieges
Fördergeld Geld Wachstum Bleistift Investment
Bild: AdobeStock

Durch ein aktuelles BMF-Schreiben werden Handlungsspielräume der Finanzverwaltung für zahlreiche Entlastungen und Anträge, sog. Billigkeitsmaßnahmen, ausgeweitet, um die Steuerpflichtigen und Unternehmer zu entlasten, die aufgrund der kriegsbedingten gestiegenen Energiekosten mit nicht unerheblichen Mehrbelastungen zu kämpfen haben.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Stundung
Stundung

Zusammenfassung Begriff Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren