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Studenten, Schüler (BAT)

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1 Studenten

1.1 Sozialversicherungspflicht

Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz werden Beschäftigungen von Studenten unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen.

Für die Versicherungsfreiheit gelten unterschiedliche Voraussetzungen in der Rentenversicherung einerseits und in den übrigen Versicherungszweigen (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) andererseits.

In der Rentenversicherung sind beschäftigte Studenten nur dann versicherungsfrei, wenn ihre Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) ausgeübt wird. Voraussetzung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung gilt für Beschäftigungen innerhalb und außerhalb der Semesterferien. Allerdings ist diese Regelung für den Arbeitgeber recht teuer; es fallen nämlich in aller Regel pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von (11 % + 12 % =) 23 % des Arbeitsentgelts an.

Deshalb empfiehlt es sich, Studenten zwar mehr als geringfügig entlohnt, aber nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zu beschäftigen. In diesem Fall besteht nur Rentenversicherungspflicht, was zur Folge hat, dass die zu zahlenden Beiträge (zzt. 19,5 % vom Arbeitsentgelt) vom Arbeitgeber und vom Studenten jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Hier wird der Arbeitgeber also nur mit (19,5 % : 2 =) 9,75 % des Arbeitsentgelts belastet. Diese Regelung ist innerhalb und außerhalb der Semesterferien anzuwenden (zum Werkstudentenprivileg bei einem Studium während einer Beschäftigung siehe Studenten.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit weiter als in der Rentenversicherung gefasst. Hier besteht Versicherungsfreiheit, wenn diese Personen nach ihrem Erscheinungsbild als ordentlich Studierende angesehen werden; dies ist dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In den Semesterferien können Studenten wesentlich mehr arbeiten, ohne dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt. Eine Ausnahme gilt allerdings: Wenn der Student im Laufe eines Jahres mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden und insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) hat, ist er – versicherungsrechtlich – zum Arbeitnehmer geworden und damit versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Jürgen Bauer arbeitet in seinen Semesterferien drei Monate. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden, sein monatliches Arbeitsentgelt 1.100 EUR.

Es besteht Rentenversicherungspflicht. Beiträge sind in Höhe von 19,5 % des Arbeitsentgelts zu zahlen; Jürgen Bauer und sein Arbeitgeber tragen diesen Beitrag je zur Hälfte.

 
Praxis-Beispiel

Nadine Fischer arbeitet auch in ihren Semesterferien. Ihre Wochenarbeitszeit beträgt 10 Stunden, ihr monatliches Arbeitsentgelt 300 EUR.

Es besteht Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber entrichtet aber pauschale Beiträge zur Kranken- (11 %) und Rentenversicherung (12 %) in Höhe von insgesamt 23 %.

In allen Versicherungszweigen bietet die kurzfristige Beschäftigung eine weitere Möglichkeit der Versicherungsfreiheit. Hierzu muss die Beschäftigung auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sein; außerdem dürfen im laufenden Kalenderjahr nicht schon weitere Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben.

1.2 Arbeitnehmerrechte

Studenten haben während ihrer Beschäftigung, die in aller Regel typischerweise im Rahmen von Arbeitsverhältnissen verrichtet wird, die gleichen Rechte und Pflichten wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sie dürfen entsprechend § 4 Abs. 1 TzBfG auch nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet u. a., dass sie,

  • entsprechend ihrer Tätigkeit einzugruppieren sind,
  • Anspruch haben auf tarifliche Vergütung,
  • Anspruch haben auf Entgeltfortzahlung nach den tariflichen Bestimmungen,
  • Anspruch haben auf Urlaub nach den tariflichen Bestimmungen

Da Studenten in den Semesterferien regelmäßig weniger als sechs Monate arbeiten, entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub. In der Praxis wird dieser Urlaubsanspruch häufig am Ende der Semesterferienarbeit abgegolten. Bei Aushilfsarbeitsverhältnissen unter einem Monat entsteht kein Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch.

 
Praxis-Tipp

Studenten haben – auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind – Anspruch auf tarifliche Vergütung.

1.3 Praktikum

Handelt es sich bei der Tätigkeit des Studenten demgegenüber um eine solche, die in erster Linie dazu dient, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, oder stellt die Tätigkeit einen notwendigen Bestandteil eines Studiums dar, so handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Praktikum (vgl. Praktikanten). In diesen Fällen ist durch § 19 BBiG das Berufsausbildungs...

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