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Student: Versicherungsrechtliche Bewertung einer selbsts ... / Sozialversicherung

Harald Janas
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1 Versicherungsrechtliche Beurteilung durch SV-Träger

Wenn Firmen einen Studenten einstellen, ist dessen versicherungsrechtlicher Status festzustellen. Eine falsche Beurteilung kann für das Unternehmen im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger zu Beanstandungen und entsprechenden Beitragsnachforderungen führen. Für eine verbindliche Klärung sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt:

  • Sofern Zweifel bestehen, ob es sich bei der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit um eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt, kann über das Statusfeststellungsverfahren[1] bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Klärung herbeigeführt werden.
  • Handelt es sich zwar eindeutig um eine abhängige Beschäftigung, übt der Mitarbeiter daneben aber auch eine selbstständige Tätigkeit aus, stellt im Zweifelsfall die Krankenkasse verbindlich fest, ob es sich bei dem Mitarbeiter für die Sozialversicherung überwiegend um einen Arbeitnehmer oder um einen Selbstständigen handelt.[2]
 
 
Ist der Student als Arbeitnehmer beschäftigt oder selbstständig? Student übt eine Beschäftigung aus, ist aber zusätzlich selbstständig. Gilt er als Arbeitnehmer oder hauptberuflich Selbstständiger?
⇓ ⇓
Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Feststellung durch die Krankenkasse
[1]

S. Statusfeststellung.

[2] § 28h Abs. 2 SGB IV.

2 Student, Selbstständiger oder Arbeitnehmer?

Soweit Arbeitgeber Studenten beschäftigen, die neben ihrem Studium sowohl einer selbstständigen Tätigkeit als auch einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgehen, ist für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung festzustellen, ob sie ihrem Erscheinungsbild nach als

  • Studenten
  • Selbstständige oder
  • Arbeitnehmer

einzustufen sind. In welcher Weise dabei vorgegangen werden sollte, wird nachfolgend dargestellt.

2.1 Arbeitgebereigenschaft

Eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die betreffende Person eine Arbeitgeberstellung innehat. Davon ist auszugehen, wenn im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird. Für eine Einstufung als Student oder Arbeitnehmer bleibt damit kein Raum mehr. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich.

2.2 Zeitlicher Aufwand und wirtschaftliche Bedeutung

Im Rahmen einer Gesamtschau ist auf die zeitlichen Aufwände der jeweiligen Tätigkeit und deren wirtschaftlichen Bedeutung abzustellen, ob die selbstständige Tätigkeit "deutlich überwiegt". Von einem "deutlichen Überwiegen" der selbstständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn diese sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 % übersteigt. Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit einerseits und der Beschäftigung andererseits sind das Arbeitseinkommen[1] und das Arbeitsentgelt[2] miteinander zu vergleichen. Bei der Beurteilung des Versicherungsstatus können folgende Regelungen angewendet werden:

[1] § 15 SGB IV.
[2] § 14 SGB IV.

2.2.1 Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit insgesamt bis zu 20 Stunden/Woche

Bei Studenten, die eine Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob vom Erscheinungsbild eines Studenten auszugehen ist, die wöchentlichen Arbeitszeiten der Beschäftigung und der daneben ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zusammenzurechnen.[1] Ergibt die Zusammenrechnung eine wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, ist der Status als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger grundsätzlich zu verneinen, sodass die betreffende Person als Student anzusehen ist. Sollte jedoch das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausmachen, wäre im Rahmen einer Gesamtschau zu klären, ob die selbstständige Tätigkeit das Merkmal der Hauptberuflichkeit[2] erfüllt.

[1] GR v. 23.11.2016-II: A 1.2.4 a.
[2]

S. Hauptberuflich Selbstständige.

2.2.2 Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit insgesamt über 20 Stunden/Woche

Nimmt der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Beschäftigung als Arbeitnehmer und der selbstständigen Tätigkeit wöchentlich zusammen mehr als 20 Stunden in Anspruch, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen. Die betreffende Person hat in der Sozialversicherung entweder den Status als Arbeitnehmer oder den als hauptberuflich Selbstständiger. Die Abgrenzung ist entsprechend den folgenden Grundannahmen vorzunehmen.

2.2.2.1 Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden/Woche

Der Student ist als hauptberuflich selbstständig Tätiger anzusehen, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 50 % der Bezugsgröße (2025: 1.872,50 EUR; 2024: 1.767,50 EUR) nicht übersteigt und die selbstständige Tätigkeit "deutlich überwiegt".[1] Für eine Einstufung als Student oder Arbeitnehmer bliebe dann kein Raum mehr.

[1]

S. Abschn. 2.2.

2.2.2.2 Beschäftigung mehr als 20 Stunden/Woche

Der Student unterliegt der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2025: 1.872,50 EUR; 2024: 1.767,50 EUR) beträgt, sodass nur von einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. In diesem Fall ist das aus der selbstständi...

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