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Student: Prüf-Reihenfolge bei der versicherungsrechtlich ... / 2.2.2 Befristete Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit auf über 20 Stunden

Harald Janas
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Das Werkstudentenprivileg kann bestehen bleiben, soweit im Rahmen einer unbefristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden

  • für eine im Voraus befristete Zeit der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20 Wochenstunden
  • ausschließlich durch Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden sowie während der Semesterferien

überschritten wird.

Das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze muss im Voraus befristet sein. Ferner darf der Student im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt sein. Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom Ende des "Überschreitungszeitraums" ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind in diesem Zeitraum alle Beschäftigungszeiten, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.

Eine zulässige befristete Ausweitung der Wochenarbeitszeit auf mehr als 20 Stunden, kann sowohl im Rahmen der laufenden Beschäftigung als auch durch eine (befristete) Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen.

 
Wichtig

Nachweisführung durch Arbeitgeber

Der das Werkstudentenprivileg anwendende Arbeitgeber muss den Nachweis führen, dass Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs – trotz des befristeten Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze – (fort-)besteht. Um im Rahmen einer Betriebsprüfung zu bestehen, muss der Arbeitgeber die Prüfung daher sorgfältig und für Dritte nachvollziehbar vornehmen.

Soll sich das zeitweise bzw. befristete Überschreiten der 20-Stunden-Grenze in gewisser Regelmäßigkeit wiederholen, ist von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden auszugehen. In diesem Fall ist die V...

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