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Student / 1.2 30. Lebensjahr als Altersgrenze

Harald Janas
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Die Möglichkeit sich in der KVdS zu versichern besteht grundsätzlich längstens bis zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.[1]

Die Anzahl der Fachsemester ist für die KVdS seit 1.1.2020 nicht mehr relevant.

Über die Altersgrenze (Vollendung des 30. Lebensjahres) hinaus wird die studentische Kranken- und Pflegeversicherung fortgeführt, wenn folgende Gründe dies rechtfertigen:

  • Die Art der Ausbildung,
  • familiäre bzw. persönliche Gründe oder
  • der Erwerb der Zugangsvoraussetzung für das Studium im Wege des Zweiten Bildungswegs.[2]
 
Wichtig

Keine KVdS für Promotionsstudenten

Personen, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen, unterliegen nicht der KVdS. Beim Promotionsstudium handelt es sich um kein "geregeltes Studium", d. h. um einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Das Promotionsstudium dient vielmehr dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.[3]

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 190 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SGB V.
[2] GR v. 20.3.2020: Abschn. 1.1.6.
[3] BSG, Urteil v. 7.6.2018, B 12 KR 15/16 R.

1.2.1 Verlängerungstatbestände für die KVdS

Art der Ausbildung

Als Verlängerungstatbestände aufgrund der "Art der Ausbildung" werden neben dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs auch die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs (bei Abschluss mit der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang – sog. DSH-Prüfung) sowie der Besuch eines Studienkollegs (mit abgelegter Feststellungsprüfung) anerkannt, sofern sie zwingende Voraussetzung für die Studienaufnahme sind.[1]

Familiäre/persönliche Gründe

In Betracht als familiäre bzw. persönliche Gründe kommen Ereignisse, durch die das Studium nicht oder nur einge...

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