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Streitwert / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem geltend gemachten Anspruch. Bei bezifferten Zahlungsklagen bildet in aller Regel der beanspruchte Zahlungsbetrag den Streitwert. Dieser wiederum bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.

Die Höhe des Streitwerts kann auch für die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts von Bedeutung sein, so z. B. bei Verfahren nach § 43 Abs. 1 WEG.

Der Streitwert in Beschlussklagen ist gemäß § 49 GKG der Höhe nach in doppelter Hinsicht begrenzt. Zunächst darf der Streitwert grundsätzlich den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Keinesfalls darf der Streitwert dabei den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zum Streitwert in Wohnungseigentumssachen finden sich in § 49 GKG sowie §§ 3 ff. ZPO.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil v. 24.2.2023, V ZR 152/22: Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung.
  • BGH, Beschluss v. 25.3.2021, V ZR 126/20: Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist – regelmäßig – nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.
  • BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZR 239/17: Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. / § 49 Satz 2 GKG n. F. genannten Obergrenze ...

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