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Streitwert (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem geltend gemachten Anspruch. Bei bezifferten Zahlungsklagen bildet in aller Regel der beanspruchte Zahlungsbetrag den Streitwert. Dieser wiederum bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.

Die Höhe des Streitwerts kann auch für die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts von Bedeutung sein, so z. B. bei Verfahren nach § 43 Abs. 1 WEG.

Der Streitwert in Beschlussklagen ist gemäß § 49 GKG der Höhe nach in doppelter Hinsicht begrenzt. Zunächst darf der Streitwert grundsätzlich den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Keinesfalls darf der Streitwert dabei den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zum Streitwert in Wohnungseigentumssachen finden sich in § 49 GKG sowie §§ 3 ff. ZPO.

BGH, Urteil v. 24.2.2023, V ZR 152/22: Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung.

BGH, Beschluss v. 25.3.2021, V ZR 126/20: Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist – regelmäßig – nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.

BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZR 239/17: Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. / § 49 Satz 2 GKG n. F. genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen. Das Gericht muss den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. / § 49 Satz 2 GKG n. F. für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen. Da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 20.11.2018, 2-13 T 116/18: Das Einzelinteresse zur Ermittlung des Streitwerts eines Beschlusses über den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags bemisst sich nach dem Anteil, der auf den klagenden Wohnungseigentümer entfällt.

BGH, Beschluss v. 15.11.2018, V ZR 25/18: In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots.

LG München I, Beschluss v. 24.9.2018, 36 T 12113/16: Der Streitwert einer Klage gegen den Verwalter auf Erstellung der Abrechnung richtet sich u. a. danach, welche Kosten bei dem Verwalter durch die Erstellung der Abrechnung konkret entstehen werden. Zu berücksichtigen ist auch das Rechenschaftsinteresse. Auf die Kosten für die Ersatzvornahme eines Dritten kann hingegen nicht abgestellt werden. Auch auf das Gesamtvolumen der Abrechnung kommt es nicht an.

LG Hamburg, Beschluss v. 13.8.2018, 318 T 33/18: Beim Streit um die Wirksamkeit des Verwaltervertrags ist für das Gesamtinteresse auf die Restvergütungsforderung des Verwalters abzustellen.

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 9.8.2018, 2-13 T 73/18: Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Abrechnung sind die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss v. 19.7.2018, V ZR 229/17: In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 30.4.2018, 2-13 S 42/17: Die Begrenzung des Streitwerts durch den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. / § 49 Satz 2 GKG n. F.) ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.

BGH, Beschluss v. 9.3.2017, V ZB 113/16: Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 EUR anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.

BGH, Urteil v. 10.2.2012, V ZR 105/11: Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen.

1 Grundsätze

Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem geltend gemachten A...

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