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Streitwert / 4 Beschlussanfechtung bei Wirtschaftsplan bzw. Jahresabrechnung

Alexander C. Blankenstein
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Beschlussgegenstand sind seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung als Rechenwerke, sondern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG nur noch das Ergebnis des Wirtschaftsplans, nämlich die Hausgeldvorschüsse, und nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Abrechnungsspitzen als sog. Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge gegenüber dem Wirtschaftsplan-Soll. Da letztlich nur noch die Ergebnisse der Abrechnungswerke den Beschlussgegenstand darstellen, die je Wohnungseigentümer lediglich in einer Summe bzw. einem Betrag festgesetzt werden, ist umstritten, ob weiterhin eine Teilanfechtung begrenzt auf einzelne fehlerhafte Kostenpositionen möglich ist oder aber die Beschlüsse jeweils uneingeschränkt anzufechten sind, auch wenn nur einzelne Positionen fehlerhaft sind.

 
Praxis-Tipp

Hilfsweise unumschränkte Anfechtung

Zwar gehen Anfechtungskläger im Fall einer lediglich teilweisen Anfechtung der Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 WEG nicht das Risiko einer Unzulässigkeit ihrer Klage ein, da eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen ist.[1] Allerdings sollten keine Risiken eingegangen werden und es sollte im Fall einer Teilanfechtung hilfsweise unumschränkte Ungültigerklärung beantragt werden.

Einigkeit herrscht allerdings insoweit, als die Klage nicht lediglich auf das Abrechnungsergebnis bzw. die Abrechnungsspitze des klagenden Wohnungseigentümers beschränkt werden kann. So die Abrechnungsspitze des klagenden Wohnungseigentümers im Ergebnis fehlerhaft ist, hat dies zwangsläufig Auswirkungen auf alle anderen Abrechnungsergebnisse.

Im Fall der Anfechtung des Beschlusses über die Einforderung der Nachschüsse bzw. ...

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