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Streitverkündung: Gegenüber Verwalter!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einem Verwalter in einer Anfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG den Streit verkünden.

2 Normenkette

§§ 26, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG; §§ 72, 74, 68 ZPO

3 Das Problem

Der Verwalter B erstellt einen Wirtschaftsplan, der Vorgaben der Gemeinschaftsordnung widerspricht. Denn diese schreibt bei den Kosten eine Trennung nach Wohnungs- und Teileigentum vor. Ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG wird aus diesem Grund vom AG rechtskräftig für ungültig erklärt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K hatte bereits vor dem AG-Urteil dem Verwalter mit einem Schriftsatz mit "Kurzrubrum" (= ein Rubrum ohne vollständige Namen und Adressen) im September 2021 den Streit verkündet. Fraglich ist, ob der Verwalter an diese Entscheidung gebunden ist.

4 Die Entscheidung

Das LG meint ja! Kraft Interventionswirkung gem. §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO stehe aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AG im Anfechtungsverfahren fest, dass der von B erstellte Wirtschaftsplan im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung gestanden habe. Die Streitverkündung sei wirksam. Die Streitverkündungsschrift genüge den Anforderungen des § 73 ZPO, auch wenn sie nur ein "Kurzrubrum" geführt habe. Denn B habe die Parteien der Anfechtungsklage und sich selbst anhand des "Kurzrubrums" identifizieren können. B könne sich auch nicht damit entlasten, dass sein Fehler auf der Beratungsleistung des Rechtsanwalts X beruht habe. B müsse sich dessen Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen, wenn er X in seinem Pflichtenkreis eingesetzt habe. K sei auch kein anspruchsverkürzendes Verschulden zuzurechnen. Aus der Nichteinlegung der Berufung durch K – trotz aus Sicht des B guter Erfolgsaussichten – könne kein Verschulden der K gegen sich selbst hergeleitet werden.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im...

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