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Störungsunterlassung: Ermächtigung eines Wohnungseigentümers / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Klage hat Erfolg! B störe durch sein Verhalten das gemeinschaftliche Eigentum. Zwar sei nach § 9a Abs. 2 WEG allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, Unterlassung einer Störung in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum zu verlangen. K sei aber rückermächtigt worden, was zulässig sei (Hinweis u. a. auf Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 191). Die Rückermächtigung stelle eine Ermächtigung dar, als Miteigentümer eigene Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei bei der Ermächtigung vom Verwalter vertreten worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Ermächtigung kein Beschluss zugrunde gelegen habe. Grundsätzlich entscheide zwar die Versammlung als Willensbildungsorgan nach den §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und sei auch für die Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer ein Beschluss notwendig (Hinweis u. a. auf Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 191). Diesen habe es nicht gegeben, was K auch gewusst habe. Der Verwalter habe die Frage aber nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG entscheiden können.

Hinweis

  1. Wird K durch die von der Außenterrasse ausgehenden Erschütterungen/Gerüche/Geräusche in der Benutzung seines Sondereigentums gestört, ist er berechtigt, den störenden Wohnungseigentümer oder einen Drittnutzer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Da K diese Störung behauptete, bedurfte er keiner Ermächtigung, wenn sich diese Behauptung als wahr herausstellt.
  2. Wird nur das gemeinschaftliche Eigentum durch die von der Außenterrasse ausgehenden Erschütterungen/Gerüche/Geräusche gestört, kann von Gesetzes wegen nach § 9a Abs. 2 WEG i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB oder § 14 Abs. 1 WEG nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentüm...

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