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Störung des Sondereigentums: Schadensersatz

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsätze

Nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das gemeinschaftliche Eigentum von den Störungen betroffen ist. Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 14 WEG; § 1004 BGB

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es ein Mehrfamilien- und ein Einzelhaus. Das Sondereigentum von Wohnungseigentümerin T liegt im Mehrfamilienhaus. Sie hat ihrem Vater K an ihrem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt. Das Sondereigentum des Einzelhauses gehört Wohnungseigentümer B. Dieser hat das Einzelhaus auch errichtet. K behauptet, das Einzelhaus widerspreche in Geschosszahl und Gebäudehöhe den Vorgaben der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans. Dadurch könne man aus T's Wohnung nicht mehr die Elbe sehen. K verlangt daher von B in Prozessstandschaft für seine Tochter T Schadensersatz in Höhe der behaupteten Verkehrswertminderung von 55.000 EUR. Das AG weist die Klage ab. Das LG weist die hiergegen gerichtete Berufung zurück. Dagegen richtet sich die Revision.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Klage sei bereits unzulässig! Denn T, von dem K seine Rechte ableite, sei selbst nicht prozessführungsbefugt und habe K daher keine Rechte einräumen können. Nach § 9a Abs. 2 WEG übe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus...

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  Leitsatz (amtlich) a) Nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im ...

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