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Stimmrechte in der Eigentümerversammlung / 7 Verstöße und ihre Folgen

Alexander C. Blankenstein
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Wird das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers missachtet, falsch gewertet oder entzogen, führt dies zur Anfechtbarkeit der verkündeten Beschlüsse wegen eines formellen Mangels der Beschlussfassung. Im Einzelfall kann auch Nichtigkeit des Beschlusses infolge eines formellen Mangels eintreten. Wird das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers bewusst missachtet, beschränkt oder entzogen, hat dies die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge.

Nichteinladung

 
Praxis-Beispiel

Bewusste Nichtladung eines Wohnungseigentümers

Einer der Wohnungseigentümer wird seitens der übrigen Wohnungseigentümer und auch des Verwalters als Querulant empfunden, weil er in der Vergangenheit Anfechtungsklagen geführt hatte, die überwiegend erfolgreich waren. Zur kommenden Eigentümerversammlung wird dieser Wohnungseigentümer erst gar nicht geladen, da man wiederum ein Anfechtungsverfahren fürchtet. Sämtliche in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten und verkündeten Beschlüsse wären infolge der bewussten Nichtladung dieses Wohnungseigentümers nichtig.[1]

Anfechtbar sind Beschlüsse, in deren Vorfeld ein Wohnungseigentümer versehentlich nicht zur Eigentümerversammlung geladen wurde und sein Stimmrecht daher nicht ausüben konnte. Ein derartiger formeller Mangel führt unabhängig von der Frage seiner Kausalität für das Beschlussergebnis zur Beschlussungültigkeit, da auch die versehentliche Nichtladung bzw. Nichtzulassung eines Wohnungseigentümers einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich seiner elementaren Mitgliedschaftsrechte darstellt.[2]

Versammlungsausschluss

Beschlussnichtigkeit kann im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn ein Wohnungseigentümer auf Grundlage eines offensichtlich rechtswidrigen Geschäftsordnungsbeschlusses willkürlich von der Versammlung ausgeschlossen wird.[3]

Nichtberechtigt...

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