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Stimmrechte in der Eigentümerversammlung / 5 Ausübung des Stimmrechts

Alexander C. Blankenstein
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Das Stimmrecht wird durch Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung ausgeübt und stellt dabei ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft dar. Zu beachten ist, dass die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme eines Wohnungseigentümers bei der Abstimmung über einen Beschlussantrag nicht mehr widerrufen werden kann, wenn sie dem Versammlungsleiter zugegangen ist.[1]

Mehrhausanlagen

Bezüglich des Stimmrechts in Mehrhausanlagen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine ungeregelte Mehrhausanlage handelt oder um eine solche, in der Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen gebildet sind. Handelt es sich um eine ungeregelte Mehrhausanlage, also eine solche, die keine Regelungen hinsichtlich einer Trennung der einzelnen Gebäude enthält, gelten keine Besonderheiten gegenüber einer Einhausanlage.

Handelt es sich hingegen um eine Mehrhausanlage, in der in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine wirtschaftliche Trennung der einzelnen Gebäude angeordnet oder sogar Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen gebildet sind, gilt etwa anderes. Grundsätzlich soll für das "Blockstimmrecht" der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes bereits ausreichen, dass eine wirtschaftliche Trennung zwischen den einzelnen Häusern dergestalt vereinbart ist, dass die Kosten und Lasten, die ausschließlich einem der Häuser zuzuordnen sind, auch nur von den Eigentümern dieses Hauses zu tragen sind, soweit eine Kostenbelastung der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist.[2] Unzweifelhaft besteht ein "Blockstimmrecht" dann, wenn die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung den Untergemeinschaften eigene Beschlusskompetenzen zur Regelung der Belange verleiht, die ausschließlich ihr Haus betreffen.

Betrifft ein Abstimmungsthema hiernach lediglich die Belange der Woh...

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