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Stimmrechte in der Eigentümerversammlung / 3.3 Vereinigung

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich ist auch bei der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich. Ein Wohnungseigentümer kann also 2 oder mehrere in seinem Eigentum stehende Wohnungseigentumsrechte ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer vereinigen, selbst wenn das neu gebildete Wohnungseigentum nicht in sich abgeschlossen ist. Er kann auch von einem Wohnungseigentum einen Teil des Miteigentumsanteils und einen Teil des Sondereigentums abspalten und mit dem anderen Wohnungseigentum verbinden. Auch hierzu bedarf er nicht der Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer.[1]

Die Vereinigung von Wohnungseigentum führt in Bezug auf das Stimmrecht nicht zu Nachteilen bei den übrigen Wohnungseigentümern. Beim Kopf- oder Wertprinzip ändert sich an der Stimmenzahl nichts. Beim Objektprinzip fallen gar eine oder mehrere Stimmen weg, sodass sich dies auf die bisher bestehenden Stimmrechte der übrigen Wohnungseigentümer sogar positiv auswirkt.[2]

[1] BayObLG, Beschluss v. 23.3.2000, 2Z BR 167/99.
[2] AG Dortmund, Urteil v. 14.6.2019, 514 C 4/19, ZMR 2019, 800.

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