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Stimmrechte in der Eigentümerversammlung / 2.1 Gesetzlicher Ausgangspunkt

Alexander C. Blankenstein
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Das Gesetz sieht in § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG das sog. "Kopfstimmrecht" vor. Unabhängig von der Anzahl der in seinem Eigentum stehenden Sondereigentumseinheiten und ihrer Größe hat jeder einzelne Wohnungseigentümer nur eine Stimme in der Wohnungseigentümerversammlung.

 
Praxis-Beispiel

Wohnung und Laden

Ein Frisör ist Eigentümer einer Gewerbeeinheit in der Wohnanlage, in der er seinen Salon betreibt. Daneben ist er Eigentümer einer Wohnung in dieser Anlage, die er selbst für sich zu Wohnzwecken nutzt. Bei Geltung des gesetzlichen Kopfstimmprinzips hat er nur 1 Stimme, auch wenn ihm 2 Sondereigentumseinheiten gehören.

Gilt das gesetzliche Kopfstimmrecht, ist auch völlig unbedeutend, welche Anzahl Miteigentumsanteile die jeweilige Sondereigentumseinheit repräsentiert.

 
Praxis-Beispiel

Appartement und Penthouse

Das im Dachgeschoss gelegene Penthouse repräsentiert 100/1.000 Miteigentumsanteile. Das im Erdgeschoss gelegene 1-Zimmer-Appartement repräsentiert hingegen nur 10/1.000 Miteigentumsanteile. Sowohl Penthouse- als auch Appartement-Eigentümer haben jeweils eine gleichwertige Stimme.

Steht eine Sondereigentumseinheit im Miteigentum mehrerer Personen, verbleibt es dabei, dass für diese Sondereigentumseinheit lediglich eine Stimme ausgeübt werden kann. Die mehreren Miteigentümer müssen sich intern einigen, wie abgestimmt wird. Sie können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eheleute als Eigentümer

Die Wohnung steht je zu ½ Miteigentumsanteil im Eigentum eines Ehepaars. Die Eheleute müssen sich im Rahmen des Abstimmungsvorgangs darüber einigen, wie sie das Stimmrecht für ihre Sondereigentumseinheit ausüben wollen.

 

Keine Einigung in Sicht

Können sich die Miteigentümer über die Stimmabgabe nicht einigen, entfällt das Stimmrecht bzw. die Stimmabgabe ist nicht zu berück...

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