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Stimmrecht: Mehrere Wohnungseigentumsrechte

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wenn mehrere Wohnungseigentumsrechte nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer eines Wohnungseigentumsrechts zugleich Alleineigentümer eines anderen Wohnungseigentumsrechts ist, haben die Eigentümer jedes Wohnungseigentumsrechts bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je 1 Stimme. Das Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentümers entfällt nicht, wenn er Miteigentümer eines anderen Wohnungseigentumsrechts wird oder bleibt. Das gilt auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungseigentumsrechte ist oder wird.

2 Normenkette

§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 3 Wohnungseigentumsrechte. Das Wohnungseigentumsrecht 1 gehört dem Ehepaar B1 und B2 je zur Hälfte. Das Wohnungseigentumsrecht 2 gehört dem Ehepaar K1 und K2 je zur Hälfte. Das Wohnungseigentumsrecht 3 gehört B1 allein. Mit Schreiben vom 3.12.2018 lädt das Ehepaar B1 und B2 das Ehepaar K1 und K2 zu einer Versammlung ein. Gegenstand soll die Wahl eines Verwalters sein. Das Ehepaar K1 und K2 erscheint nicht. B1 und B2 beschließen, einen V für den Zeitraum vom 1.2.2019 bis zum 31.1.2021 zum Verwalter zu bestellen. Mit einem weiteren Beschluss bestimmen sie, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit V ein Verwaltervertrag schließen soll. Gegen diese beiden Beschlüsse gehen K1 und K2 vor. Sie meinen, B1 und B2 seien schon nicht berechtigt gewesen, zu einer Versammlung zu laden. Außerdem hätten B1 und B2 gemeinsam nur 1 Stimme. Die Beschlüsse hätten daher nicht die erforderliche Mehrheit erreicht. Das AG weist die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung bleibt erfolglos. Mit der Revision möchte es das Ehepaar K1 und K 2 weiterhin erreichen, dass die Beschlüsse für ungültig erklärt werden.

4 Die Entscheidung

Der BGH hält beide Beschlüsse im Ergebnis für ordnungsmäßig! Sie hätten jeweils die erfo...

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