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Stille Gesellschaft in der Rechnungslegung / 2.6 Einsichts- und Auskunftsrechte des stillen Gesellschafters

Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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Rz. 33

Dem stillen Gesellschafter werden verschiedene Einsichts- und Auskunftsrechte gewährt. § 233 HGB ordnet diesbezüglich an, dass auf den stillen Gesellschafter § 166 HGB entsprechend anzuwenden ist. Danach ist der stille Gesellschafter berechtigt, von der Gesellschaft eine Abschrift des handelsrechtlichen Jahresabschlusses i. S. d. § 242 Abs. 3 HGB (also der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung) zu verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen – dies betrifft insbesondere die Prüfungsberichte sowie das gesamte Rechnungswesen – zu nehmen.[1] "Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht."[2] Diese Einsichts- und Auskunftsrechte können im Gesellschaftsvertrag nicht aufgehoben werden. Vielmehr ist eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder entgegen der Vorschrift des § 166 Abs. 1 HGB beschränkt, unwirksam.[3]

 

Rz. 34

Über die zuvor angesprochenen Einsichts- und Auskunftsrechte hinaus können dem stillen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch Widerspruchs- und Zustimmungsrechte eingeräumt werden.[4] Darüber hinaus ist grundsätzlich auch eine Beteiligung des stillen Gesellschafters an der Geschäftsführung des Unternehmens möglich.

[1] Vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 HGB.
[2] § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB. Ein Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung kann z. B. in dem begründeten Verdacht einer fehlerhaften Führung der Geschäftsunterlagen oder einer grundlosen Verweigerung von Informationen angesichts einer ungewöhnlichen Geschäftsentwicklung liegen. Vgl. BT-Drucks. 19/27635, S. 254.
[3] Vgl. § 166 Abs. 2 HGB. Zu den Einsichts- und Auskunftsrechten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der stillen Gesellschaft als typische stille bzw. atypische stille Gesellschaft vgl. Rz. 8, Rz. 13 und Rz. 15 f.
[4] Vgl. Rauch, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 129.

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