Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stille Gesellschaft in der Rechnungslegung / 2.5.2 Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters

Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 29

Aus § 231 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass der stille Gesellschafter grundsätzlich am Verlust des Inhabers des Handelsgeschäfts beteiligt ist. Gemäß § 231 Abs. 2 1. Halbsatz HGB kann allerdings im Gesellschaftsvertrag eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ausgeschlossen werden.

 

Rz. 30

Wird im Gesellschaftsvertrag nur die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters näher ausgeführt und werden zur Verlustbeteiligung keine eigenständigen Vereinbarungen getroffen, ist als Folge hiervon die Verlustbeteiligung nicht unbedingt ausgeschlossen. Der stille Gesellschafter ist in diesem Fall unter Bezugnahme auf § 709 Abs. 3 BGB[1] im Zweifel in der gleichen Art und Weise am Verlust wie auch am Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts zu beteiligen.[2]

 

Rz. 31

Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters lassen sich vollständig frei gestalten.[3] Hinsichtlich der Verteilung des Verlusts können dabei andere Bezugsgrößen als bei der Verteilung des Gewinns verwendet werden.[4] Die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters kann zudem in der Höhe begrenzt werden. Es kann aber auch vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter den gesamten Bilanzverlust bzw. Jahresfehlbetrag des Inhabers des Handelsgeschäfts zu tragen hat.[5] Wurde keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung über eine Begrenzung der Verlustübernahme des stillen Gesellschafters auf die Höhe seiner Vermögenseinlage getroffen, nimmt der stille Gesellschafter auch über den vereinbarten Betrag seiner Vermögenseinlage hinaus an den Verlusten des Inhabers des Handelsgeschäfts teil.[6] Für den stillen Gesellschafter besteht jedoch in einem solchen Fall nicht die Verpflichtung, das entstandene negative Kapitalkonto über die Höhe seiner Vermögenseinlage hinaus durch eine Nachzahlung auszugleichen.[7] Allerdings sind in diesem Fall in der Zukunft neu entstehende Gewinnanteile des stillen Gesellschafters zuerst zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos zu verwenden. Erst bei einem ausgeglichenen Kapitalkonto kann der stille Gesellschafter wieder Gewinnauszahlungen erhalten.

 

Rz. 32

Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter seine Einlage, soweit sie nicht durch auf ihn entfallende Verluste aufgezehrt ist, als Insolvenzforderung gegenüber dem Inhaber des Handelsgewerbes geltend machen.[8] Ist dagegen die Einlage des stillen Gesellschafters rückständig, so hat er sie nach § 236 Abs. 2 HGB bis zu dem Betrag, "welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen".

[1] Gemäß § 709 Abs. 3 BGB richten sich "die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust ... vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust."
[2] Die Regelungen des § 709 BGB sind aufgrund des Verweises in § 740 Abs. 2 BGB auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Vgl. ferner BFH, Urteil v. 23.7.2002, VIII R 36/01, BStBl II 2002 S. 858; Fleischer/Thierfeld, Stille Gesellschaft im Steuerrecht, 9. Aufl. 2016, S. 23; Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 8.39.
[3] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 45; Roth, in Hopt, Handelsgesetzbuch, 43. Aufl. 2024, § 231 HGB Rz. 3.
[4] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 8.40.
[5] Vgl. Koenigs, Die stille Gesellschaft, 1961, S. 175 f. m. w. N.
[6] Vgl. Koenigs, Die stille Gesellschaft, 1961, S. 204; Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 45.
[7] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 45 f. m. w. N.; ferner Zacharias/Hebig/Rinnewitz, Die atypisch stille Gesellschaft, 2. Aufl. 2000, S. 32; Weigl, Stille Gesellschaft, Treuhand und Unterbeteiligung, 3. Aufl. 2012, S. 16.
[8] Vgl. § 236 Abs. 1 HGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG München: Negatives Einlagenkonto bei Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters
Berechnung mit Taschenrechner
Bild: Mikhail Nilov

Das FG München hat zu den steuerbilanziellen Auswirkungen eines negativen Einlagenkontos beim Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters entschieden.


Personengesellschaft: Stille Gesellschafter: Besonderheiten bei der Beteiligung von Familienangehörigen
Aka_Recht_Empfehlung_9617
Bild: Haufe Online Redaktion

Soll ein Familienangehöriger an einem Unternehmen wirtschaftlich partizipieren, ohne tatsächlich auch an diesem beteiligt zu sein, bietet sich regelmäßig die Beteiligung in Form einer sog. stillen Gesellschaft an. Lesen Sie hier, was eine typisch stille Beteiligung bzw. was eine a-typisch stille Beteiligung ausmacht und was für Besonderheiten bei der stillen Beteiligung eines Kindes zu beachten sind.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


Ergebnisverwendung / 3.5.2 Ergebnisverwendung bei der stillen Gesellschaft
Ergebnisverwendung / 3.5.2 Ergebnisverwendung bei der stillen Gesellschaft

  Rz. 50 Das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft i. S. d. §§ 230–236 HGB erfordert gemäß § 231 Abs. 1 HGB i. V. m. § 231 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB zwingend die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn.[1] Der Anspruch des stillen Gesellschafters ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren