Prof. Dr. Heinz Kußmaul
, Prof. Dr. Stephan Meyering
Rz. 7
In allen Bundesländern bestehen Landesstiftungsgesetze. Sie sind eine der wichtigsten Rechtsquellen für Stiftungen, auch wenn sich deren Bedeutung durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts insgesamt verringert hat. Die Landesstiftungsgesetze enthalten in allen 16 Bundesländern Vorschriften zur Rechnungslegung.
Rz. 8
Zwecke der Rechnungslegung einer Stiftung sind die eindeutige Bestimmbarkeit des Stiftungsvermögens und der zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Dokumentation über deren satzungsmäßige Verwendung und über die Kapitalerhaltung des Stiftungsvermögens. Gegenüber den Aufsichtsbehörden haben Stiftungen mittels der Rechnungslegung vorrangig die ordnungsgemäße Verwirklichung des im Stiftungszweck manifestierten Stifterwillens nachzuweisen.
Rz. 9
In den Landesstiftungsgesetzen wird weitestgehend einhellig verlangt, dass Rechenschaft über die Verwaltung des Stiftungsvermögens abgelegt wird: Einerseits, indem Aufzeichnungen oder Bücher über die laufende Verwaltung geführt werden und andererseits, indem zum Ende des Geschäftsjahres ein Abschluss erstellt wird, der aus einer Jahres(ab)rechnung und einer Vermögensübersicht besteht. Darüber hinaus wird ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks gefordert.
Rz. 10
Die Forderung nach einem Abschluss zum Ende des Geschäftsjahres wird in einigen Ländern präzisiert. In Bayern und Schleswig-Holstein erfolgt dies durch die Anweisung, dass dazu eine "ordnungsgemäße Buchführung" notwendig ist. In den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg, Saarland und Sachsen wird sogar verlangt, dabei gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer bzw. ordnungsmäßiger Buchführung zu verfahren. Hinsichtlich der Begriffe Jahres(ab)rechnung und ordnungsmäßige Buchführung fehlt es in den Landesst...