Vorauszahlungen werden meist zusammen mit der Einkommensteuer für ein zurückliegendes Jahr festgesetzt. Beide Bescheide stehen oft auf demselben Blatt Papier. Trotzdem stellen der Steuerbescheid für das zurückliegende Jahr und der Vorauszahlungsbescheid für das kommende und ggf. das laufende Jahr getrennte Verwaltungsakte dar. Dieser formalen Betrachtung kommt besondere Bedeutung zu, wenn der Steuerpflichtige einen der Bescheide anfechten will. Legt er Einspruch "gegen den Vorauszahlungsbescheid" ein, wird der mit gleicher Post im gleichen Kuvert versandte Steuerbescheid für das zurückliegende Jahr nach Ablauf der 1-monatigen Einspruchsfrist bestandskräftig.
Zu beachten ist ggf., dass die Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zum Solidaritätszuschlag und ggf. zur Kirchensteuer formal 3 Verwaltungsakte darstellt, nämlich getrennt für jede Steuerart.
Wer die festgesetzten Vorauszahlungen für als überhöht erachtet, muss gegen die Festsetzung Einspruch einlegen, ggf. zusätzlich zu einem Einspruch gegen einen Jahressteuerbescheid. Nur so kann er erreichen, dass in erstmaligen Vorauszahlungsbescheiden, in Anpassungsbescheiden nach oben und in Ablehnungsbescheiden gegen Herabsetzungsanträge steuermindernde Umstände berücksichtigt werden.
Lehnt das Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ab, kommt gegen den Ablehnungsbescheid ein Einspruch infrage. Gegen die den Einspruch abweisende Einspruchsentscheidung ist das Rechtsmittel der Klage beim Finanzgericht gegeben.
Hat der Steuerpflichtige gegen einen Vorauszahlungsbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt und bestehen aufgrund der Einspruchsbegründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids, kann er vorläufigen Rechtsschutz im Wege einer Aussetzung der Vollziehung des...