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Steuerrechtliche Tipps für den Rechtsanwalt (Berufsanfänger) / 3.4.2 Rechtslage seit dem 1.1.2023

Ulrike Fuldner
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Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG wurde durch das JStG 2022 v. 16.12.2022[1] neu geregelt.

Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung laut JStG 2022 entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert weiter verwendet.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Die Aufwendungen können aber abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (Wahlrecht – § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 EUR um ein Zwölftel (§ 4 Abs. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).[2]

Ein angestellter Anwalt kann ab 1.1.2023 regelmäßig keine Kosten mehr für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, da er üblicherweise in der Kanzlei des Arbeitgebers arbeitet. Der BFH hat im Jahr 2020 bezüglich eines Syndikusanwalts ausgeführt, dass es nicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug ausreicht, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbstst...

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