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Steuerrechtliche Tipps für den Rechtsanwalt (Berufsanfänger) / 3.4 Häusliches Arbeitszimmer

Ulrike Fuldner
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3.4.1 Überblick

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.[1] Geht ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbs. EStG a. F. dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird.[2]

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt; aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt. Maßgebend ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.[3]

 

Anwalt kann regelmäßig häusliches Arbeitszimmer nicht geltend machen

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines angestellten oder selbstständigen Anwalts ist in der Kanzlei, beim Gericht oder beim Mandanten. Räume, die einen Teil der Wohnung bilden, sind in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und können nicht als Betriebsstätte i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG a. F. qualifiziert werden.[4]

Für den Fall eines als Syndikus Anwalt eines Unternehmens nichtselbstständig tätigen Anwalts, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht, hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltsk...

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