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Steuerrechtliche Tipps für den Rechtsanwalt (Berufsanfänger) / 3 Typische Aufwendungen in der Kanzlei

Ulrike Fuldner
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3.1 Bewirtungskosten

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG können Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (soweit angemessen) zu 70 % als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.[1]

Zur "geschäftlichen" Veranlassung von Bewirtungskosten bzw. dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG hat sich das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.10.2023, 6 K 6089/20, EFG 2024, 1023 geäußert. Siehe dort Rz. 24 ff.

Der "geschäftliche Anlass" ist ein Unterfall der "betrieblichen Veranlassung"; der Begriff umfasst hiernach insbesondere die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Eine "geschäftliche" Veranlassung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt deswegen vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt.

Folgendes muss der Anwalt beachten.[2]

  • Zum Nachweis der Aufwendungen sind vom Anwalt folgende Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung.[3]
  • Bei Außenprüfungen (§ 193 AO) wird immer wieder das Problem diskutiert, dass aufgrund fehlender Angaben die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben akzeptiert werden.
  • Laut Rechtsprechung des BFH sind die erforderlichen Angaben zu dokumentieren. Die Dokumentation hat der Anwalt zu unterschreiben. Fehlen Teile der Angaben (z. B. bewirtete Personen), so können nach Auffassung des BFH solche Angaben nachgeholt werden. Dies setzt aber voraus, dass zumindest eine Dokumentation erfolgte.
  • Hat der Steuerpflichtige die Angaben nicht unterschrieben, so kann die Unterschrift nach der Rechtsprechung des BFH nicht nachgeholt werden. Ohne fehlende Unterschri...

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