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Steuerrechtliche Tipps für den Rechtsanwalt (Berufsanfänger) / 2.7 Arbeitsvertrag mit nahen Angehörigen

Ulrike Fuldner
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Ein Anstellungsverhältnis eines Jurastudenten in der Anwaltskanzlei seines Vaters ist nicht wie unter fremden Dritten üblich vereinbart, wenn der Sohn neben einem monatlichen Festgehalt sein Studium finanziert und ein Fahrzeug der Luxusklasse für die Fahrten zur Hochschule zur Verfügung gestellt bekommt, und im Gegenzug lediglich verpflichtet ist, sein Studium zu betreiben und in den Semesterferien ohne eigenen Aufgabenbereich oder feste Arbeitszeiten in der Kanzlei mitzuarbeiten. Dem Vertrag ist auch dann nicht unter dem Aspekt des internen Betriebsvergleichs steuerlich anzuerkennen, wenn der Vater mit einem weiteren, familienfremden Studenten eine vergleichbare Vereinbarung getroffen hatte, die jedoch bereits nach wenigen Monaten einvernehmlich wieder gelöst wurde.[1]

Bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen (§ 15 AO) ist die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit[2] der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig; die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft –sofern nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt– in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sondern hat vorrangig Bedeutung für den dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat.[3]

Ist das Angehörigenarbeitsverhältnis grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wird ein überhöhter Lohn bezüglich des Betriebsausgabenabzugs auf ein angemessenes Maß beschränkt. Der überhöhte Anteil ist kein Arbeitslohn, d. h. keine "Gegenleistung" für erbrachte Arbeitsleistungen.[4]

Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist, im Rahmen...

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