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Steuerrechtliche Tipps für den Rechtsanwalt (Berufsanfänger) / 1.6.4 Vorsicht bei Vergleichabschluss – Folgen für die Umsatzsteuerzahllast bzw. den Vorsteuerabzug

Ulrike Fuldner
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Vergleichszahlungen zwischen zwei Nichtunternehmern sind nicht umsteuerbar, haben also keine umsatzsteuerrechtliche Folgen für die zahlende Partei und den Empfänger.

Echte Schadensersatzleistungen (z. B. Schmerzensgeld aufgrund einer Körperverletzung aus einem Autounfall, Ersatz der Reparaturkosten bei Sachschäden) sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich; bei Zahlung zum Ausgleich eines erlittenen Nachteils findet kein Leistungsaustausch zwischen Schädigern und Geschädigten statt.

Umsatzsteuer bei Leistungsaustausch: Die nach Kündigung eines Architektenvertrages seitens des Architekten zu zahlende Vergütung seitens des Auftraggebers (im Streitfall ein Kreis, der die Gestaltung von Freianlagen zu Schulen in Auftrag gab) ist nur insoweit Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.[1]

Ob die Zahlung einer (außergerichtlichen) Vergleichssumme durch den Auftraggeber (Kreis) an den Auftragnehmerin (Reinigungsunternehmerin) nach Streit über den Zeitpunkt der Kündigung des Vertragsverhältnisses Entgelt für eine steuerbare Leistung oder nicht steuerbarer Schadensersatz ist, musste der BFH (XI R 33/23) nicht mehr entscheiden, weil die Klägerin, eine GmbH als Organträgerin der A GmbH, die Rücknahme der Revision erklärt hat. Das erstinstanzliche FG ging von einem Leistungsaustausch aus. Der Verzicht auf eine Rechtsposition vor oder während des Vertragszeitraums gegen eine Vergleichszahlung führt zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.[2]

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens echter Schadensersatz.[3]

Der BFH muss darüber entscheiden, ob ein Unternehmer, dessen Vertrag vom Auftraggeber gekündigt wurde, bevor e...

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