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Steuerrechtliche Tipps für den Rechtsanwalt (Berufsanfänger) / 1.5 Eingangsrechnungen

Ulrike Fuldner
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar.[1] Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die ordnungsgemäße Rechnung erteilt.[2]

 

Wichtige Voraussetzungen beim Vorsteuerabzug beachten

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  • Die Steuer muss für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt worden sein, und
  • die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einem Unternehmer ausgeführt worden sein, und
  • der Leistungsempfänger muss Unternehmer und die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden sein[3], und
  • der Leistungsempfänger ist im Besitz[4] einer nach den §§ 14, 14 a UStG[5] ausgestellten Rechnung, in der die Angaben vollständig und richtig sind.[6]

    Ab 1.1.2028 darf der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus erhaltenen Leistungen und nach Rechnungsvorlage erst dann– und auch nur insoweit – geltend machen, wie er Zahlungen tatsächlich geleistet hat, wenn der leistende Unternehmer die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG anwendet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) UStG). Der leistende Unternehmer muss in seiner Rechnung darauf hinweisen, dass er ein Ist-Versteuerer nach § 20 UStG ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG) ist.

    Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zu...

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