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Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 2.6.2 Miteigentum am Förderobjekt

Jörg Wilde
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Steht das Objekt nicht im Eigentum nur einer Person, bleibt es bei dem Förderhöchstbetrag von 40.000 EUR für das Objekt (§ 35c Abs. 6 EStG). Die Steuerermäßigung sowie der Höchstbetrag ist nach den Verhältnissen der Miteigentumsanteile aufzuteilen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Miteigentümer

A und sein Sohn sind Miteigentümer eines gemeinsamen Einfamilienhauses, das beide zu Wohnzwecken nutzen. A ist an dem Haus zu 70 % und der Sohn zu 30 % beteiligt. Im Jahr 2024 lassen sie das Haus energetisch sanieren. Die förderfähigen Aufwendungen betragen 100.000 EUR.

Die Steuervergünstigung und der Höchstbetrag sind wie folgt zu verteilen:

 
Berechnung Gesamt Anteil A 70 % Anteil Sohn 30 %
Aufwendungen 100.000 EUR 70.000 EUR 30.000 EUR
davon 7 % im Jahr der Fertigstellung 7.000 EUR 4.900 EUR 2.100 EUR
Höchstbetrag 40.000 EUR 28.000 EUR 12.000 EUR
verbleiben 33.000 EUR 23.100 EUR 9.900 EUR

Für das Jahr 2024 kann A 4.900 EUR und der Sohn 2.100 EUR an Steuerermäßigungen nach § 35c EStG in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Vom anteiligen Förderhöchstbetrag für dieses Objekt verbleiben A noch 23.100 EUR und dem Sohn 9.900 EUR.

 

Nur einer der Miteigentümer nutzt selbst

Sollte einer der Miteigentümer das Objekt nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen, entfällt sein Anteil für die Förderung. Bezieht man das auf das Beispiel zuvor und wandelt es so ab, dass der Sohn nicht in dem Einfamilienhaus wohnt, beträgt der förderfähige Anteil des A wie im Beispiel dargestellt nur 70 %. Die 30 % des Sohnes entfallen.[2]

Gemeinsame Veranlagung

Handelt es sich bei den Miteigentümern um Ehegatten oder Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, unterbleibt die Aufteilung der Steuerermäßigung und des Höchstbetrags.[3]

[1] BMF-Schreiben v. 14.1.2021, BStBl I, 103, Rz. 28.
[2] BMF-Schreiben v. 14.1.2...

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