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Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 1.6 Wegfall der Nutzungsvoraussetzungen

Jörg Wilde
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Die Sonderabschreibung fällt nachträglich, wenn das Förderobjekt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden 9 Jahren nicht entsprechend der Förderabsicht vom Eigentümer genutzt wird (§ 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG). Bei 2 Fallgestaltungen liegt eine schädliche Verletzung der Nutzungsvoraussetzungen vor:

 
Fall 1 Die mit Sonderabschreibungen des § 7b EStG geförderte Wohnung wird nicht entgeltlich während des zuvor genannten Zeitraums vermietet (§ 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).
 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Überlassung

A stellt für seine Eltern ein Einfamilienhaus fertig. Dieses überlässt es seinen Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken. Eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist nicht möglich, da die Überlassung des Einfamilienhauses an die Eltern unentgeltlich erfolgt.

 
Fall 2 Die mit Sonderabschreibungen des § 7b EStG geförderte Wohnung wird innerhalb der zuvor genannten Frist veräußert, aber der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer (§ 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
 
Praxis-Beispiel

Veräußerung innerhalb der Förderfrist

A hatte am 1.4.2013 ein Baugrundstück erworben und nicht bebaut. Dies änderte sich im Jahr 2023. In diesem Jahr stellte A auf dem Grundstück ein förderfähiges Zweifamilienhaus her, das er seit 2023 vollständig vermietete. Im Jahr 2024 benötigt A Kapital und veräußert das Zweifamilienhaus samt Grundstück zum 30.9.2024. A nimmt seit 2023 die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch.

Folge: Der Lauf der Nutzungsvoraussetzung des Gebäudes beginnt mit dem Jahr der Herstellung 2023 und endet mit Ablauf des Jahres 2032. Die Veräußerung des Gebäudes unterliegt allerdings nicht der Einkommensteuer. Der Lauf der 10-jährigen Spekulationsfrist für die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns beginnt...

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