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Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 1.4 Nutzungsvoraussetzungen

Jörg Wilde
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Wie aus der Überschrift des § 7b EStG bereits hervorgeht, wird nur der Mietwohnungsneubau gefördert, d. h., die Wohnungen müssen nach der Herstellung oder Anschaffung auch so genutzt werden. Dazu kommt, dass die Vermietung entgeltlich erfolgen muss. Eine Selbstnutzung des Eigentümers oder auch kostenlos zu Wohnzwecken überlassene Wohnungen werden nicht begünstigt.

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Überlassung an Kind

A hat im Jahr 2024 ein begünstigtes Mehrfamilienhaus fertiggestellt. Eine der Wohnungen überlässt er unentgeltlich seinem Kind zu Wohnzwecken. Für diese Wohnung ist eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht möglich. Die Herstellungskosten dieser Wohnfläche sind aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.

Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Wird die Wohnung verbilligt überlassen, ist zu prüfen, ob die verbilligte Überlassung die 50 %-Grenze des § 21 Abs. 2 EStG für die ortsübliche Marktmiete unterschreitet. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass ein Teil der Wohnung entgeltlich und ein Teil unentgeltlich genutzt wird. Als Folge daraus muss die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden.

 
Praxis-Beispiel

Verbilligte Überlassung an Angehörige

A hat im Jahr 2024 ein begünstigtes Mehrfamilienhaus fertiggestellt. Eine der Wohnungen überlässt er seiner Mutter zu Wohnzwecken. Statt der ortsüblichen Miete von 10 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche bezahlt die Mutter nur 3 EUR. Von den förderfähigen Herstellungskosten entfallen 100.000 EUR auf die Wohnung (§ 7b Abs. 3 EStG). A muss die Sonderabschreibung wie folgt berechnen:

 
Bemessungsgrundlage 100.000 EUR
entgeltlicher Anteil unentgeltlicher Anteil
Aufteilungsmaßstab 30:70 30.000 EUR 70.000 EUR
Sonderabschreibung je Jahr 5 % 1.500 EUR keine
 

Betriebswohn...

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