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Steuerrechtliche Haftungsfallen für den Anwalt bei der B ... / 3 Krankheitskosten/Vorsorgeaufwendungen/behinderungsbedingte Aufwendungen in der Familie

Ulrike Fuldner
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Krankheitskosten

Krankheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, können außergewöhnliche Belastungen sein, die aber nur beschränkt abzugsfähig sind.[1] Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen.[2]

Der Steuerpflichtige muss den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt.[3]

Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich (nicht) anerkannter Behandlungsmethoden sind regelmäßig problematisch. Um festzustellen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStDV vorliegt, kann sich das FG auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden. In diesem Fall muss das FG die Beteiligten auf diese Absicht hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen.[4]

Allein die medizinische Empfehlung zur Entnahme und Lagerung von Eizellen, um einen zukünftigen Kinderwunsch gegebenenfalls zu ermöglichen, führt auch bei diagnostiziertem "PCO-Syndrom "nicht dazu, dass es sich um Aufwendungen handelt, die als außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen wären.[5]

Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.[6]

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können...

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