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Steuern / 5.2.2 Abgrenzungsfragen

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Rz. 15

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG ist grundsätzlich nur die Überlassung von Wohnraum an Mitglieder (einschließlich Zubehörräume, Folgeeinrichtungen und Gemeinschaftsanlagen) begünstigt.

Das bedeutet, dass der Mieter/Nutzer der Wohnung Mitglied der Genossenschaft sein muss. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern ist es nach Tz. 17 des BMF-Schreibens vom 22.11.1991 unschädlich, wenn nur einer Mitglied ist. Eine Untervermietung durch den Mieter ist unschädlich, wenn der (eine) Mieter Mitglied der Genossenschaft ist.

Im Falle des Mieterwechsels wird die begünstigte Vermietung weiter unterstellt, wenn für den neuen Mieter bei Mietbeginn die Beitrittserklärung vorliegt, vgl. Tz. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 22.11.1991. Im Erbfall geht die Mitgliedschaft auf den Erben über und endet mit dem Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Hier wird eine begünstigte Vermietung weiter unterstellt, wenn die Beitrittserklärung des Erben, der Mieter wird, bis zur Bilanzaufstellung vorliegt.

Darüber hinaus wird von der Finanzverwaltung anerkannt, dass auch Geschäfte, die zur Abwicklung der begünstigten Tätigkeiten notwendig sind und die im Rahmen der begünstigten Tätigkeiten erfolgen, ebenfalls begünstigt sind (Tz. 38 des BMF-Schreibens vom 22.11.1991).

 

Rz. 16

Dazu gehört beispielsweise der Verkauf von nicht mehr benötigtem Inventar aus dem begünstigten Bereich und auch die Veräußerung von Betriebsgrundstücken. Der Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstucken ist aber nicht mehr begünstigt, wenn der Verkauf gewerblichen Charakter annimmt. Wird Grundbesitz aus dem steuerbefreiten Anlagevermögen veräußert und befand dieser sich länger als zehn Jahre im Bestand und erfolgten keine wertsteigernden Maßnahmen vor Verkauf, so ist eine begünstigte ...

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