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Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung / 4 Besteuerung der Versorgungsleistungen

Rainer Hartmann
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Die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden ausschließlich in der Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG geregelt. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die betrieblichen Versorgungsbezüge aus einer kapitalgedeckten oder umlagefinanzierten Versorgungseinrichtung resultieren bzw. ob diese in der Ansparhase durch Steuerbefreiung oder Riester-Modell staatlich gefördert worden sind oder nicht. Die steuerliche Behandlung der genannten privaten und betrieblichen Altersvorsorge in der Auszahlungsphase hat der Gesetzgeber ausschließlich in der Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG geregelt.

Die steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen hängt zum einen davon ab, ob die betriebliche Altersversorgung in einem internen Durchführungsweg ­(Direktzusage und Unterstützungskasse) der nachgelagerten Besteuerung (Arbeitslohn als begünstigter Versorgungsbezug) oder einem externen Durchführungsweg (Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung) der vorgelagerten Besteuerung erfolgte. Zum anderen ist bei den Durchführungswegen der vorgelagerten Besteuerung erheblich, ob die Ansparleistungen in einen Pensionsfonds, an eine Pensionskasse oder zu einer Direktversicherung steuerlich gefördert wurden oder nicht. Werden Versorgungsleistungen in den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse nicht fortlaufend, sondern in einer Summe gezahlt, kommt für die nachgelagerte Besteuerung die Steuerermäßigung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Für Lohnzahlungen seit 1.1.2025 wird die ermäßigte Besteuerung im Lohnsteuerverfahren ausgeschlossen und wird nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt.[1] Bei...

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