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Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung / 3.2.5 Vervielfältigter Steuerfreibetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Rainer Hartmann
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§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStGeröffnet die Möglichkeit, Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen. Dafür gibt es eine Vervielfältigungsregelung. Der steuerfreie Vervielfältigungsbetrag berechnet sich mit 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestand. Allerdings wird die Vervielfältigung für das bestehende Dienstverhältnis auf maximal 10 Jahre beschränkt.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Vervielfältigung bei Beschäftigungsende

Das Dienstverhältnis eines 54 Jahre alten Arbeitnehmers wird nach 28 Jahren im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2025 aufgelöst. Zur Altersabsicherung schließt der Arbeitgeber aus diesem Grund eine Direktversicherung in Form einer Rentenversicherung ab. Der Einmalbeitrag, der im Rahmen der Auflösung des Dienstverhältnisses im Dezember 2025 gezahlt wird, beträgt 39.000 EUR.

Bei Anwendung der für 2025 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 EUR liegt der maximale, steuerfreie zahlbare Versicherungsbeitrag bei 38.640 EUR (10 Beschäftigungsjahre × 3.864 EUR). Für den Restbetrag von 360 EUR kann die normale steuerfreie Obergrenze (8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) genutzt werden, soweit diese nicht bereits durch andere laufende Beitragszahlungen des betreffenden Kalenderjahres ausgeschöpft worden ist. Beide Steuerbefreiungen können nebeneinander angewendet werden. Ggf. ist die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung zulässig, die für Lohnzahlungen seit 1.1.2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich ist.[1]

Auch bei Anwendung der steuerfreien Vervielfältigungsregelung h...

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