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Steuerklauseln im Unternehmenskaufvertrag – effiziente Risikominimierung beim Unternehmenskauf (BB 2012, Heft 24, S. 1518)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Der vorliegende Beitrag befasst sich zunächst mit den wichtigsten Haftungsnormen für Unternehmenskäufer. Daran schließt sich eine Betrachtung der steuerlichen Problemfelder beim Unternehmenskauf als Konsequenz dieser Normen an. Im zweiten Teil der Arbeit wird dargestellt, wie diese Probleme mit Hilfe von Steuerklauseln gelöst oder deren Folgen zumindest gemindert werden können und welche Punkte bei der inhaltlichen Gestaltung einer Steuerklausel zu beachten sind.

I. Haftungsnormen

Sofern im Unternehmenskaufvertrag keine speziellen Regelungen getroffen werden, sind die steuerlichen Risiken nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen aufgeteilt. Um deren Bedeutung im Rahmen von Verhandlungen eines Unternehmenskaufvertrages zu verstehen, sollen diese im Folgenden vorgestellt werden. Obwohl ihre Auswirkungen bei einem "Asset Deal" grundsätzlich von geringerer Bedeutung ist als beim "Share Deal", kann der Erwerber auch bei einem "Asset Deal" zumindest eingeschränkt nach den folgenden Normen haften.[1] Auf eine differenzierte Darstellung in Bezug auf diese beiden Unternehmenskaufformen wird deshalb im Rahmen dieser Ausarbeitung verzichtet.

[1] Hülsmann, DStR, 2008, 2402; Brück/Sinewe, Steueroptimierter Unternehmenskauf, 2. Aufl. 2010, S. 265 f.

1. § 33 AO – Steuerpflichtiger

Ausgehend von § 33 AO ist neben einem Steuerschuldner auch derjenige steuerpflichtig, der für diese Steuer haftet. Haftungsschuldner ist dabei derjenige, der nach gesetzlichen Vorschriften mit seinem Vermögen für diese Steuerschuld einstehen muss.[2] Dieser Haftungsschuldner kann gemäß § 191 AO in Anspruch genommen werden. Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Haftungsnormen diese Rechtsfolge auslösen.

[2] Rüsken, in: Klein, AO, 10. Auflage, Stand: 2009, § 33 AO, Rn. 1 ff.

2. § 73 AO – Haftung bei einer Organschaft

Nach § 73 AO haftet jede Organgesellschaft für alle Steuern, die von der Or...

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