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Steuerhinterziehung: Steuerliche Beurteilung/Gestaltung / 5.3 Rückwirkende Erfassung von stillen Reserven bei wesentlichen Beteiligungen gem. § 17 EStG

Dr. jur. Thomas Kaligin
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Erhebliche Rechtsunsicherheit und unwägbare Risiken haben sich infolge der Änderung des § 17 EStG (steuerliche Erfassung von stillen Reserven bei wesentlichen Beteiligungen) ergeben. Dies wurde insbesondere durch eine Gesetzesänderung, die rückwirkend ab VZ 1999 galt, bewirkt, wonach der Veräußerer statt bisher 25 % bereits mit einer 10 %igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung nunmehr den Veräußerungsgewinn versteuern müsste.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkende Erfassung von stillen Reserven bei wesentlichen Beteiligungen

X hat seit dem VZ 1996 eine 20 %ige Beteiligung an der Z-GmbH. Nachdem er davon hört, dass die rot-grüne Bundesregierung die Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % senken will, reduziert er noch seine Beteiligung auf 9,9 % und verkauft die Differenz mit einem erheblichen Gewinn im Jahr 1998. Die restlichen 9,9 % hält er weiter und verkauft diese im Juli 1999. Fraglich ist, ob die 10-%-Grenze rückwirkend für die letzten 5 Jahre gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt und somit letztendlich sämtliche Anteilsverkäufe zu versteuern sind.

Diese Frage ist nicht nur akademischer Natur, sondern hatte insbesondere bei Restrukturierungsvorgängen am neuen Markt, wo damals gigantische Veräußerungsgewinne partiell realisiert wurden, eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Die Problematik hat sich noch dadurch verschärft, dass die Beteiligungsgrenze im Rahmen der Unternehmenssteuerreform ab 2002 auf 1 % reduziert worden ist, sodass sich das Problem – wenn auch nicht mit derselben volkswirtschaftlichen Bedeutung – nun nochmals entsprechend stellt.[2]

Fraglich ist, ob es ausreicht, wenn der Veräußerer innerhalb der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor dem 1.1.1999 mit mindestens 10 % (aber nicht mehr als 25 %) beteiligt war. Zwar heißt es in Abs. 1 Satz 4 EStG "b...

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